ZVI 2022, 261

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung DSGVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 17; BDSG § 29; InsOBekV § 3Zulässigkeit der Erhebung von Daten über Insolvenzverfahren allein anhand des Maßstabes des Art. 6 Abs. 1 DSGVO DSGVOArt. 6 DSGVOArt. 17 BDSG§ 29 InsOBekV§ 3 OLG Schleswig, Urt. v. 03.06.2022 – 17 U 5/22 (LG Kiel)OLG SchleswigUrt.3.6.202217 U 5/22LG Kiel

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Senat hält in Fortführung seiner im Senatsurteil vom 2. 7. 2021 (17 U 15/21, ZVI 2021, 293) begründeten Auffassung daran fest, dass die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ergebenden Maßstabs zu beantworten ist.
2. Die Prüfung, ob eine Datenverarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, erfordert eine möglichst konkrete Abwägung der berührten Belange des Betroffenen einerseits und des Verantwortlichen oder Dritter andererseits. Je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfällt, desto überragender müssen die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und damit gewissermaßen „auf Vorrat“ erhoben werden.
3. Die in § 3 Abs. 1 und 2 InsOBekV normierte Löschungsfrist für die Speicherung von Insolvenzbekanntmachungen von sechs Monaten nach Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens bzw. Rechtskraft einer Restschuldbefreiung ist auf die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO zu beurteilende Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien – vorliegend die SCHUFA – weder unmittelbar noch analog anzuwenden (Klarstellung zum Senatsurt. v. 2. 7. 2021). Allerdings ist damit die Anwendung des § 3 InsOBekV als Abwägungsmodell auch im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO vorzunehmenden Abwägung nicht ausgeschlossen. Insoweit ist auch zu bedenken, dass § 3 InsOBekV seinerseits europäisches Insolvenzrecht konkretisiert.
4. Demgegenüber kommt den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschungsfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien vom 25. 5. 2018“ über die Vereinbarung einer abgestimmten Verhaltensweise hinaus kein normativer Gehalt zu. Insbesondere lässt sich diesen und auch der bisher bekannten Praxis, jedenfalls der Auskunftei SCHUFA, nicht entnehmen, dass und ggf. welche Kriterien für hinreichend konkrete Abwägungen existieren und ob Beauskunftungen überhaupt ein hinreichend konkreter Abwägungsvorgang zugrunde liegt.
5. Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei, dass – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung – jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsOBekV entsprechenden Sechs-Monats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist.

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