ZVI 2021, 245

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 EditorialDaniel Blankenburg

Reform des Insolvenzportals

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet zu erfolgen. Dies geschieht seit Jahren über das Portal, das unter der URL „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ betrieben wird. Da bereits im Jahr 2013 durch den BGH die Gestaltung der Suchmasken kritisiert wurde (BGH ZVI 20214, 32, Rz. 24 ff.), musste das Portal einer Verjüngungskur unterzogen werden. Zum 1. 7. 2021 ist nunmehr das neue Insolvenzportal online gegangen. Leider konnte zunächst keine vollständige Migration des Portals erfolgen, so dass nunmehr Verfahren ab dem 1. 1. 2018 im neuen Portal („www.neu.insolvenzbekanntmachungen.de“), die übrigen Verfahren hingegen im alten Portal („alt.insolvenzbekanntmachungen.de“) gesucht werden müssen. Eine Migration in ein gemeinsames Portal ist erst für das Jahr 2022 geplant.
Die Gretchenfrage ist, ob die Verjüngungskur ihr Ziel erreicht hat, indem das Portal für Interessierte zugänglicher gemacht wurde. Im Vergleich zum alten Portal macht das neue einen deutlich aufgeräumteren Eindruck. So ist insbesondere der Kritikpunkt des BGH, dass unklar ist, welche Namensbestandteile wo eingetragen werden müssen (BGH ZVI 20214, 32, Rz. 25), behoben worden. Nunmehr sind die Felder „Firma/Nachname“ und „Vorname“ klar voneinander getrennt.
Die auffälligste Änderung zu dem Altportal ist, dass es keine Differenzierung mehr zwischen „uneingeschränkte Suche“ und „Detail-Suche“ gibt. Diese Differenzierung beruhte auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV a. F., wonach spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch dann Treffer erzielt werden konnten, wenn neben einem Suchkriterium auch der Sitz des Insolvenzgerichts mit angegeben wurde. Nach zwei Wochen konnte daher faktisch nur noch am zuständigen Gericht gesucht werden. Nach der aktuellen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV gilt diese Beschränkung nur noch für Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies bedeutet, dass für Regelinsolvenzverfahren grds. die Angabe eines Gerichts nicht erforderlich ist, um sämtliche verfügbare Ergebnisse zu erhalten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist dies nur dann der Fall, wenn der Schuldner früher wirtschaftlich selbstständig tätig war. Diese Einschränkung wird indes für den Suchenden nicht ersichtlich. Anders als auf der Seite des alten Portals befindet sich auf der neuen Portalseite auf den ersten Blick kein Hinweis. Dies könnte zu Verwirrung führen, wenn länger als zwei Wochen zurückliegende Veröffentlichungen nicht gefunden werden.
Wenig komfortabel erscheint zudem die Einstellung des Datumsfilters auf die letzten zwei Wochen. Die Beschränkung mag auf der Einschränkung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV beruhen, ist für den Anwender aber wenig nachvollziehbar und potentiell fehleranfällig. Insoweit wäre es wünschenswert gewesen, eine Ankreuzoption zu erhalten, über die der Zwei-Wochen-Zeitraum hätte eingesteuert werden können.
Schließlich erscheint auch die Wildcard-Funktion verwirrend. Das Feld dient nur dazu, dass Zeichen für eine Wildcard-Suche festzulegen. Es vermittelt aber den Eindruck, als könne damit bereits eine Wildcard-Suche unabhängig von der Eingabe eines Zeichens gestartet werden.
Den bisherigen Anforderungen des BGH erscheint das neue Portal gerecht zu werden. Die Maske der Suche ist grds. so gestaltet, dass die Eingaben nachvollziehbar sind. Spannend wird es zu sehen sein, ob sich der BGH in Zukunft wird damit auseinandersetzen müssen, dass die Differenzierung zwischen Detail-Suche und uneingeschränkter Suche nicht erläutert wird. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest dann ein Hinweis erfolgt, wenn das Suchdatum zwei Wochen vor dem aktuellen Datum liegt und kein konkretes Gericht ausgewählt wurde. In dieser Form ist das Portal ein Schritt in die richtige Richtung, aber insgesamt zu kurz gesprungen.
Dr. iur. Daniel Blankenburg, Richter am AG, Hannover

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