ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 6

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 Dokumentation 

RegE eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 18; nachfolgend auch „Richtlinie“) sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 7haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten. Umzusetzen sind diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021; die Umsetzungsfrist kann einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Absatz 1 und 2 der Richtlinie).
Den Anforderungen der Richtlinie genügt das geltende Recht nicht vollständig. Nach § 287 Absatz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist ist nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO). Zudem treten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung (GewO)).
Daher ist das Restschuldbefreiungsverfahren zumindest für unternehmerisch tätige natürliche Personen auf grundsätzlich drei Jahre zu verkürzen und sicherzustellen, dass insolvenzbezogene Tätigkeitsverbote grundsätzlich mit Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Diese Erleichterungen werden nicht nur für unternehmerisch tätige, sondern alle natürlichen Personen geschaffen. Insbesondere erhalten damit auch Verbraucherinnen und Verbraucher die realistische Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung binnen drei Jahren zu erlangen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens allerdings bis zum 30. Juni 2025 befristet. Die Entscheidung über eine etwaige Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfolgen.
Es wird ferner festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, mit der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten; in Tätigkeitsbereichen, die unter Zulassungs- oder Erlaubnisvorbehalt stehen, bleibt die Notwendigkeit der Einholung einer neuen Zulassung oder Erlaubnis hiervon unberührt.
Die Verkürzung der regulären Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll aber nicht dazu führen, dass dem Schuldner im Falle einer erneuten Überschuldung ein schnellerer Zugang zu einer zweiten Restschuldbefreiung eröffnet wird. Daher unterliegt eine erneute Restschuldbefreiung einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrensdauer.
Die Verkürzung der Verfahrensdauer soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 vorgesehene stufenweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll für den Zeitraum 17. Dezember 2019 bis 30. September 2020 beibehalten werden, um den dadurch geschaffenen Erwartungen an eine schrittweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ab Ende 2019 gerecht zu werden. Daher soll sich die sechsjährige Abtretungsfrist in diesem Übergangszeitraum monatsweise um je einen Monat verkürzen.

III. Alternativen

Soweit der Entwurf der Umsetzung der Richtlinie dient, ist er ohne Alternative.
Mit Blick auf die Freiräume, welche die Richtlinie dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Restschuldbefreiungsrechts belässt, wurde als Alternative erwogen, die Restschuldbefreiung an andere Voraussetzungen als eine Mindestbefriedigungsquote zu knüpfen.
Erwogen wurde insbesondere, die Erteilung der Restschuldbefreiung an die Deckung der Verfahrenskosten zu knüpfen. Der Verankerung einer entsprechenden Bedingung, die nach geltendem Recht Voraussetzung für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 InsO), steht die Richtlinie nicht entgegen (Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie). Unter der Geltung der Richtlinie bestehen aber durchgreifende Zweifel daran, dass die Verfahrenskostendeckung als Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung einen sinnvollen und angemessenen Beitrag zum Recht der Restschuldbefreiung leisten kann. Als Instrument zur Förderung einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung scheidet sie aus. Unter der Richtlinie darf dem Schuldner oder der Schuldnerin die Restschuldbefreiung nur solange vorenthalten bleiben, wie eine von der Richtlinie zulässige Bedingung noch nicht erfüllt ist. Die Erfüllung einer solchen Bedingung muss deshalb unmittelbar zur Erteilung der Restschuldbefreiung führen. Folglich müsste die Restschuldbefreiung stets erteilt werden, sobald die Verfahrenskosten gedeckt werden; in diesem Fall aber können von vornherein keine Zahlungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger geflossen sein. Daher kann die Verfahrenskostendeckung als Bedingung für die Erteilung der Restschuldbefreiung allenfalls dem Zweck dienen, dem Justizfiskus die Kosten der Verfahren zu sichern. Die bisherigen Erfahrungen mit der durch § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 InsO eröffneten Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung legen allerdings nahe, dass die Verfahrenskosten selbst nach fünf Jahren im Regelfall nicht gedeckt werden. Vor diesem Hintergrund wäre die Erwartung unrealistisch, dass es den Schuldnerinnen und Schuldnern in der Regel möglich sein wird, die Verfahrenskosten bereits nach drei Jahren zu decken. In Rechnung zu stellen ist insoweit auch, dass der Justizfiskus durch die Verkürzung der Verfahrensdauer von den Kosten entlastet wird, die mit der Führung von Verfahren verbunden sind, in denen in der Regel mit einer Verfahrenskostendeckung nicht zu rechnen ist. Schließlich bleibt der Schuldner oder die Schuldnerin im Falle einer Ver-ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 8fahrenskostenstundung nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Erstattung der gestundeten Kosten verpflichtet.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes (GG).
Die Regelungen des Entwurfs sind von der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht und gerichtliches Verfahren) und Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) erfasst. Die Regelungen sind Hinblick auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da für das Insolvenzverfahren bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen. Nur durch ein bundeseinheitliches Insolvenz- und Restschuldverfahrensrecht kann gewährleistet werden, dass alle Schuldnerinnen und Schuldner ein einheitliches Insolvenzverfahren im Interesse aller Gläubiger durchlaufen und eine effektive Restschuldbefreiung erlangen können, die in allen Bundesländern gleichermaßen anerkannt wird und Wirkung entfaltet, unabhängig davon, in welchem Bundesland Schuldnerinnen und Schuldner bzw. Gläubigerinnen und Gläubiger ihren Lebensmittelpunkt haben. Das gilt auch für die Wirkungen und Folgen einer Restschuldbefreiung, z. B. im Hinblick auf Tätigkeitsverbote.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 18) und ist auch im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Verkürzung der regulären Restschuldbefreiungsfrist von sechs auf drei Jahre und die Aufhebung von Regelungen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren erfolgt eine erhebliche Vereinfachung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Insbesondere trägt der Entwurf dazu bei, insolventen Bürgerinnen und Bürgern im Regelfall schneller als bisher die Möglichkeit zu geben, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, um wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzuhaben. Eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben verhindert Armut und hilft so, im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 10 der Agenda 2030 Ungleichheit in Deutschland zu verringern sowie im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 8 nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit zu fördern. Darüber hinaus entspricht dies dem 4. Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, nach dem nachhaltiges Wirtschaften gestärkt werden soll.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten.
Durch die Umsetzung der Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren, vor allem die Verkürzung der regulären Restschuldbefreiungsfrist von sechs auf drei Jahre, ist mit Einsparungen bei den Landeshaushalten zu rechnen. Durch die Verkürzung der Frist verringert sich bei den Insolvenzgerichten der Aufwand und damit die Allgemeinkosten (Verwaltungs- und Personalkosten) zur Bearbeitung der Restschuldbefreiungsverfahren. Setzt man nur eine geringe jährliche Arbeitszeit von 15 Minuten pro Verfahren an (z. B. für die Wiedervorlagenverwaltung, die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungslegung des Treuhänders, Vergütungsanweisungen für Treuhänder oder Entscheidungen über Anträge z. B. nach § 36 Absatz 4 InsO), die auf drei Jahre eingespart wird, entspricht die Entlastung im Geschäftsbereich eines Insolvenzgerichts rund je einem ganzen Arbeitskraftanteil (AKA) sowohl im Rechtspfleger- (8 Stunden x 40,80 Euro Lohnkosten pro Stunde in den Ländern im gehobenen Dienst x 230 Arbeitstage = rund 75.000 Euro) als auch im Servicebereich (8 Stunden x 31,40 Euro Lohnkosten pro Stunde in den Ländern im mittleren Dienst x 230 Arbeitstage = rund 57.800 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine verkürzte reguläre Restschuldbefreiungsfrist für einige Schuldnerinnen und Schuldner überhaupt erst einen Anreiz schaffen könnte, ein Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen, wodurch wiederum die Verfahrenszahlen steigen könnten. Bei 191 Insolvenzgerichten im Bundesgebiet ergeben sich im Ergebnis einmalige Entlastungen bis zu insgesamt 25 Millionen Euro. Geht man andererseits beispielhaft vom Bundesland BadenWürttemberg mit derzeit ca. 55.000 anhängigen Verfahren aus, ergäbe sich bei einer 15minütigen Ersparnis pro Verfahren und Laufbahn eine jährliche Entlastung in Höhe von bis zu rund 500.000 Euro, wenn man die oben herangezogenen Stundensätze für den gehobenen und den mittleren Dienst zugrunde legt und ceteris paribus langfristig eine Halbierung des Verfahrensbestands unterstellt. Rechnet man diesen Betrag nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssel für alle Länder hoch, gelangt man zu einer Gesamtentlastung in einer Größenordnung von bis zu rund 3,9 Millionen Euro.
Zudem reduziert sich die Vergütung des Treuhänders pro Restschuldbefreiungsverfahren um mindestens 357 Euro brutto (119 Euro brutto Mindestvergütung pro Jahr x drei Jahre). Geht man mit dem Statistischen Bundesamt von 130.080 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzerfahren über natürliche Personen (von insgesamt 142.086 Verfahren) aus, in denen bis zum ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 931. Dezember 2017 (irgend-)eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, so lässt sich das Einsparpotential mit bis zu rund 46 Millionen Euro pro Jahr beziffern. Geht man andererseits beispielhaft von Einsparungen im Bundesland Sachsen-Anhalt von jährlich 323.000 Euro aus, die einerseits die kostenreduzierenden Auswirkungen der Änderungen auf die Personalbedarfe und Personalkosten bei dem gehobenen und mittleren Dienst und auf die Verfahrensauslagen (Treuhändervergütung) sowie andererseits die Auswirkungen auf die Einnahmen (hier insbesondere Einnahmeausfall von knapp 800.000 Euro jährlich bei den Verbraucherinsolvenzen durch Deckung von Verfahrenskosten) enthalten, aus, so ergibt sich bei Anwendung des Königsteiner Schlüssels eine Gesamteinsparung von bis zu rund neun Millionen Euro pro Jahr.

4. Erfüllungsaufwand

Der Entwurf enthält für Bürgerinnen und Bürger insoweit neue inhaltlichen Pflichten, als diese im Rahmen eines Antrags auf Restschuldbefreiung nunmehr Angaben dazu machen müssen, ob ihnen in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach schon einmal Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Da die Bürgerinnen und Bürger nach bisherigem Recht bereits erklären müssen, ob ihnen in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung erteilt worden ist, ist hiermit aber Erfüllungsaufwand nicht verbunden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Pflicht zu Abgabe einer auf fünf statt drei Jahre gerichteten Abtretungserklärung in Wiederholungsfällen. Im Übrigen erfolgt eine Entlastung für Bürgerinnen und Bürger dadurch, dass kein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren mehr gestellt werden muss. Nimmt man an, dass ein solcher, vorzeitiger Antrag in etwa zehn Prozent der Verfahren in Betracht gekommen ist, lässt sich bei 130 080 Restschuldbefreiungsverfahren und einer geschätzten Ersparnis von einer Stunde pro Antrag die Gesamtersparnis mit bis zu rund 13.000 Stunden (130 080 x 0,10 x 1 Stunde) beziffern.
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Anpassung bereits genutzter EDV-Programme können der Verwaltung der Länder einmalig Kosten entstehen, die bei drei in der Praxis eingesetzten Programmen und geschätzten Programmierungskosten von 5.000 Euro pro Programm insgesamt mit bis zu 15.000 Euro geschätzt werden können. Zudem ist mit einer Entlastung bei Bund, Ländern und Kommunen insofern zu rechnen, als Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, zukünftig nach Erteilung der Restschuldbefreiung kraft Gesetzes außer Kraft treten und nicht mehr auf Antrag durch die Behörden von Bund, Ländern und Kommunen aufgehoben werden müssen. Allerdings mag sich in diesen Fällen zumindest eine deklaratorische Aufhebung durch Bescheid empfehlen, so dass im Ergebnis weder negativer noch positiver Erfüllungsaufwand entsteht.

5. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, können nicht ausgeschlossen werden. Durch die Verkürzung der allgemeinen Restschuldbefreiungsfrist können sich die Kreditkosten erhöhen. Dies hängt einerseits vom Verhältnis der Ausfälle durch Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist zu den Gesamterlösen im Restschuldbefreiungsverfahren und andererseits von der Höhe der durch die Verkürzung der Frist ersparten Aufwendungen ab. Konkrete Zahlen hierzu liegen nicht vor.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Verbraucherinnen und Verbrauchern wird durch den Entwurf zumindest bis zum 30. Juni 2025, wie allen redlichen natürlichen Personen als Schuldnerinnen und Schuldnern, eine reguläre Restschuldbefreiung nach drei Jahren ermöglicht und damit ein schnellerer Weg eröffnet, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Männer und Frauen sind von den Regelungen des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
Demographische Auswirkungen sind ebenfalls nicht erkennbar.

VII. Befristung; Evaluierung

Im Hinblick auf die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher ist eine Befristung bis zum 30. Juni 2025 vorgesehen. Im Übrigen ist eine Befristung nicht vorgesehen, da der Entwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 18) dient.
Im Hinblick auf die befristete Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher erstattet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 Bericht über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bericht hat auch auf etwaige Hindernisse einzugehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

B. Besonderer Teil

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 – Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 enthält die Änderungen der Insolvenzordnung, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft treten sollen. Nach ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 10künftigem Recht soll eine Restschuldbefreiung in Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie auch dann nach drei Jahren erlangbar sein, wenn der Schuldner keine besonderen Voraussetzungen erfüllt. Daher ist die Abtretung der schuldnerischen Bezüge auf einen Zeitraum von drei Jahren zu beschränken (§ 287 Absatz 2 Satz 1 InsO-E). Ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren soll einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren unterliegen (§ 287 Absatz 2 Satz 2 InsO-E). Die Sondertatbestände, von deren Erfüllung derzeit die Erlangbarkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren abhängt (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 InsO), können entfallen; bei dieser Gelegenheit kann § 300 InsO gestrafft und neu gegliedert werden.
In Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie ist als weitere Folge der erteilten Restschuldbefreiung festzulegen, dass an die Insolvenz geknüpfte Tätigkeitsverbote mit Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen (§ 301 Absatz 4 InsO-E).
1. § 286. In § 286 wird die Angabe „303“ durch die Angabe „303a“ ersetzt.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Die intendierte Bezugnahme auf die gesamten Vorschriften des Verfahrens der Restschuldbefreiung muss – wie in § 20 Absatz 2 InsO – auch § 303a InsO umfassen.
2. § 287. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist fünf Jahre und der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.“
Begründung:
Da die Restschuldbefreiung bereits drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden soll, kann die Abtretung der Bezüge des Schuldners auf diesen Zeitraum beschränkt werden (§ 287 Absatz 1 Satz 1 InsO-E). Durch Ergänzung eines neuen Satz 2 in § 287 Absatz 2 InsO wird für ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren eine fünfjährige Abtretungsfrist und damit ein fünfjähriges Restschuldbefreiungsverfahren vorgesehen (§ 287 Absatz 1 Satz 2 InsO-E). Dadurch soll verhindert werden, dass die Verkürzung des regulären Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre Fehlanreize für eine leichtfertige Verschuldung setzt.
3. § 287a. In § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den letzten zehn Jahren“ durch die Wörter „in den letzten elf Jahren“ ersetzt.
Begründung:
Die Sperrfrist in § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 InsO wegen bereits erteilter Restschuldbefreiung wird um ein Jahr verlängert. Das beruht auf dem Gedanken, dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht auch dazu führen soll, dass sich Schuldner auch schneller wieder in ein Restschuldbefreiungsverfahren begeben können. Die Summe aus Verfahrensdauer und Sperrfrist und damit die Frequenz, mit der Schuldner das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgreich ansteuern können, soll gleichbleiben. Letzteres wird im Zusammenspiel mit dem auf fünf Jahre verlängerten Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen erreicht.
4. § 295. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben;“.
Begründung:
Durch die Änderung erstreckt sich die Herausgabeobliegenheit der Schuldnerin oder des Schuldners künftig nicht nur auf Vermögen, das von Todes wegen erworben wurde, sondern auch auf Vermögen, das durch Schenkung erlangt wurde. Dieser Vermögenserwerb soll – wie bei Erbschaften – zur Hälfte herausgegeben werden.
Darüber hinaus sollen nunmehr auch Gewinne aus Ausspielungen, Lotterien, Wetten und allen sonstigen Spielen mit Gewinnmöglichkeit an den Treuhänder abzuführen sein. Entsprechende Vermögenserwerbe sind in voller Höhe herauszugeben. Dabei soll die Herausgabeobliegenheit für den Bereich der Ausspielungen, Lotterien, Wetten und allen sonstigen Spiele mit Gewinnmöglichkeit naturgemäß nicht für Gewinne aus verbotenen Glückspielen gelten. Erfasst sind damit insbesondere Gewinne in staatlich genehmigten Lotterien und in staatlich genehmigten Spielbanken. In jedem Fall sind aber auch solche Spiele und Wetten im Sinne des § 762 BGB erfasst, die nur unvollkommene Verbindlichkeiten begründen, wenn und soweit die Schuldnerin oder Schuldner aus diesen etwas erlangt hat, war sie oder er behalten darf. Der Begriff des „anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit“ ist § 33d der Gewerbeordnung entlehnt und soll als Auffangtatbestand dienen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.“
Begründung:
Durch die Ergänzung einer neuen Nummer 5 in § 295 Absatz 1 unterliegt die Schuldnerin oder der Schuldner künftig in der Wohlverhaltensperiode einer Obliegenheit, keine unangemessenen (neuen) Verbindlichkeiten zu begründen. Für die Frage, ob eine unangemessene Verbindlichkeit begründet worden ist, gelten dieselben Maßstäbe wie bei § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO.
5. § 296. § 296 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 3 angefügt:
„im Fall des § 295 Absatz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht.“
ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 11
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 295 Absatz 1 Nummer 5 InsO-E.
Begründet die Schuldnerin oder Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Verbindlichkeiten und beeinträchtigt sie oder er dadurch die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger, so ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers durch das Insolvenzgericht versagen. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner neues Vermögen erlangt, um das dann die Insolvenzgläubiger mit den durch die Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten vorhandenen Neugläubigern konkurrieren müssen (FK/Ahrens, 9. Aufl. 2018, § 294 Rn. 28).
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sind dem Insolvenzgericht Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Obliegenheit nach § 295 Absatz 1 Nummer 5 verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, so versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung von Amts wegen.“
Begründung:
Darüber hinaus soll in diesem Fall nach dem eingefügten Absatz 1a auch eine Versagung von Amts wegen durch das Gericht erfolgen, wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, die eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung der Schuldnerin oder des Schuldners nach § 295 Absatz 1 Nummer 5 InsO-E und dadurch eine Beeinträchtigung der Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger belegen.
6. § 300. § 300 wird wie folgt gefasst:
„§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen des § 296 Absatz 1a vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.“
Begründung:
In Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie soll künftig eine Restschuldbefreiung auch dann erlangbar sein, wenn der Schuldner keine besonderen Voraussetzungen erfüllt. Daher können die Sondertatbestände, von deren Erfüllung derzeit die Erlangbarkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren abhängt (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 InsO), ersatzlos entfallen. Bei dieser Gelegenheit wird § 300 InsO gestrafft und neu gegliedert, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.
Auch in der Neufassung bleibt § 300 Absatz 1 Satz 1 InsO die zentrale Vorschrift des Restschuldbefreiungsrechts, nach welcher nach Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden ist. Dies gilt naturgemäß nur bei einem regulären
Ablauf der Abtretungsfrist, nicht hingegen dann, wenn die Frist infolge einer Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung vorzeitig beendet wird (§ 299 InsO, ggf. auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 des neu gefassten § 300 InsO). Dass, wie bisher, die Entscheidung im Beschlusswege ergeht und dass Schuldner, Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Gläubiger anzuhören sind, ergibt sich künftig aus Absatz 1 Satz 2. Der neu angefügte Satz 3 stellt sicher, dass die mit Blick auf die vorzunehmenden Prüfungen und Anhörungen in der Regel erst nach Ablauf der Abtretungsfrist erteilte Restschuldbefreiung kraft Gesetzes auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist zurückwirkt.
Da die Restschuldbefreiung nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist unabhängig vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden kann, werden die durch den geltenden § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 InsO an die Erfüllung entsprechender Bedingungen geknüpften Möglichkeiten einer Restschuldbefreiung nach Ablauf von drei und fünf Jahren funktionslos und können ersatzlos entfallen. Die diesen Fallgruppen zugehörigen Regelungen in § 300 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 können ebenfalls ersatzlos wegfallen.
Erhalten bleiben kann dagegen der bisherige Fall der vorzeitigen Restschuldbefreiung aus § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 InsO als nunmehr neuer § 300 Absatz 2 InsO-E, d. h. die sofortige Restschuldbefreiung auf Antrag des Schuldners, wenn kein Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und die Verfahrenskosten samt der sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Die Änderungen im Wortlaut sind insofern lediglich sprachlicher und nicht inhaltlicher Natur. Die zu diesem Fall zugehörigen bisherigen Regelungen in § 300 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 InsO wurden ohne Änderungen im Inhalt im neuen § 300 Absatz 2 InsO-E verortet.
ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 12
Im Übrigen ist § 300 InsO unverändert. Allerdings wird durch § 300 Absatz 3 Satz 2 InsOE auch der neue amtswegige Versagungsgrund nach § 296 Absatz 1a InsO-E in Bezug genommen.
7. § 300a. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 300 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 300 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von § 300 InsO-E.
8. § 301. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.“
Begründung:
Der angefügte Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie. Er ordnet als weitere Folge der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung an, dass allein aufgrund der Insolvenz erlassene Tätigkeitsverbote ihre Wirkung verlieren (Satz 1). Bei erlaubnis- oder zulassungspflichtigen Tätigkeiten bleibt allerdings die im Erlaubnis- und Zulassungsvorbehalt angelegte Erforderlichkeit der Einholung einer Erlaubnis oder Zulassung unberührt (Satz 2).
Als Verbot werden von Satz 1 alle Verfügungen erfasst, mit denen der Schuldnerin oder dem Schuldner die Aufnahme oder Fortführung von unternehmerischen Tätigkeiten untersagt wird. Paradigmatisches Beispiel ist die Verfügung zur Untersagung der Ausübung erlaubnisfreier Gewerbe (§ 35 Absatz 1 GewO). Erfasst sind damit in erster Linie Untersagungs- oder Verbotsverfügungen in erlaubnis- und zulassungsfreien Tätigkeitsbereichen. Gedanklich miterfasst, durch Satz 2 jedoch einem besonderen Regime unterstellt, sind (gesetzliche) Tätigkeitsverbote, die sich in den unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Betätigungsfeldern infolge einer Versagung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme der erforderlichen Erlaubnis ergeben.
In enger Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie knüpft die Vorschrift an Tätigkeitsverbote an, die „allein aufgrund der Insolvenz“ erlassen werden. Da sich unmittelbare Anknüpfungen an die Insolvenz in den einschlägigen gewerbe-, berufs- und aufsichtsrechtlichen Tatbeständen nicht finden, erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf alle Verbote, die sich mittelbar auf die Insolvenz stützen. So kann die Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Gesichtspunkt sein, der auf Tatbestände wie einen Vermögensverfall oder ungeordnete Vermögensverhältnisse schließen lässt, die ihrerseits ein Tätigkeitsverbot tragen können. Zuweilen knüpft sich an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Vermutung des Vorliegens eines entsprechenden Tatbestands (z. B. § 7 Nummer 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 Nummer 9 und § 21 Absatz 2 Nummer 8 der Patentanwaltsordnung, § 12 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, § 34b Absatz 4 Nummer 2, § 34c Absatz 2 Nummer 2, § 34i Absatz 2 Nummer 2 und § 34f Absatz 2 Nummer 2 GewO). Im allgemeinen Gewerberecht bleibt der Anwendungsbereich der Vorschrift überschaubar. So kann die Untersagung eines Gewerbes sowie die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe im laufenden Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht auf die Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners gestützt werden (§ 12 Satz 1 GewO); bei der Freigabe der Tätigkeit nach § 35 Absatz 2 InsO kann dies zwar anders liegen (§ 12 Satz 2 GewO), doch ist das Verbot dann auf weitere Tatsachen zu stützen, die neben die Insolvenz treten müssen, sodass das Verbot nicht mehr allein aufgrund der Insolvenz ergeht und damit vom Anwendungsbereich des Satzes 1 nicht erfasst wird.
Stützt sich ein Verbot nicht allein auf die Insolvenz, sondern zusätzlich auf weitere Umstände, bewirkt Satz 1 allein, dass das Verbot sich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr auf die Insolvenz stützen lässt. Ob es fortwirkt, hängt deshalb davon ab, ob es von den übrigen Gründen auch dann getragen wird, wenn die infolge der Erteilung der Restschuldbefreiung bewältigte Insolvenz hinweggedacht wird. Das ist mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar, welche Tätigkeitsverbote, die nicht allein auf der Insolvenz beruhen, unberührt lässt (Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie).
Rechtsfolge des Satzes 1 ist das an die Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung geknüpfte Außerkrafttreten des Tätigkeitsverbots. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann die fragliche Tätigkeit damit (wieder) aufnehmen, ohne dass er hierfür auf eine Aufhebung der Untersagungsverfügung oder eine Gestattung der Tätigkeit angewiesen wäre. Gegenüber Vorschriften wie § 35 Absatz 6 GewO, die dem vom Tätigkeitsverbot Betroffenen abverlangen, den Wegfall des das Tätigkeitsverbot tragenden Grundes gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen und die Gestattung der Tätigkeit zu beantragen, wirkt Satz 1 als eine vorrangig anzuwendende Spezialvorschrift. Die von ihr verdrängten allgemeinen Vorschriften kommen nur insoweit zur Anwendung, wie die Verbotsverfügung auch auf andere Gründe gestützt war, die für sich genommen die Verbotsverfügung auch nach dem Wegfall der Insolvenz noch tragen.
Satz 1 gilt nicht für Verbote der Ausübung von erlaubnis- oder zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die bei Rücknahme, Widerruf oder Versagung der Erlaubnis infolge des Erlaubnis- oder Zulassungsvorbehalts zum Tragen kommen. Nach Satz 2 bleibt hier die im Erlaubnis- oder Zulassungsvorbehalt angelegte Notwendigkeit der Einholung einer erneuten Erlaubnis oder Zulassung bestehen. Der Begriff der „Zulassung“ im Gesetzeswortlaut soll dabei jede für die Ausübung einer erlaubnis- oder zulassungspflichtigen Tätigkeit erforderliche Erlaubnis, Zulassung, Genehmigung, Konzession, Bewilligung, Bestellung, Lizenz oder ähnlich umfassen (vgl. auch § 15 GewO). Das ist mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar. Zwar sieht Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie vor, dass das Tätigkeitsverbot ohne Weiteres außer Kraft tritt und dass es hierfür insbesondere keines schuldnerischen Antrags und erst recht keiner separaten Entscheidung der zuständigen Behörden bedarf. Allerdings stellt Erwägungsgrund 83 Satz 1 der Richtlinie klar, dass Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, bei erlaubnis- oder zulassungsgebundenen Tätigkeiten separate Erlaubniserteilungs- oder Zulassungsverfahren vorzusehen. Im Rahmen eines solchen Erlaubniserteilungs- oder Zulassungsverfahrens wird man dem Sinn und Zweck des Artikels 22 der Richtlinie entsprechend anzunehmen haben, dass dieses nicht allein mit Ver-ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 13weis auf die durch die Erteilung der Restschuldbefreiung ja auch bewältigte Insolvenz verweigert werden darf. Aus Erwägungsgrund 83 Satz 2 der Richtlinie ergibt sich aber auch, dass die durch die Erteilung der Restschuldbefreiung bewältigte Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners im Rahmen des Zulassungs- oder Erlaubniserteilungsverfahrens jedenfalls insoweit Berücksichtigung finden kann, wie ihr im Lichte der Wertungen und Regelungen des einschlägigen Berufs- oder Aufsichtsrechts Bedeutung für die Frage zukommt, ob die Erlaubnis oder Zulassung erteilt werden kann. Wie auch im Rahmen von Satz 1 darf jedenfalls auf Umstände und Verhaltensweisen der Schuldnerin oder des Schuldners abgestellt werden, auf die sich unabhängig vom Vorliegen einer Insolvenz die Untersagung der Tätigkeit (hier: im Wege der Versagung der Erlaubnis oder Zulassung) stützen lässt.

Artikel 2 – Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k eingefügt:
„Artikel 103k
Überleitungsvorschrift zu Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:
Datum der Stellung des Insolvenzantrages:
Abtretungsfrist:
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020
fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020
fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020
fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020
fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020
fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020
fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020
fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020
fünf Jahre
zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020
vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020
vier Jahre und zehn Monate.
 
In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.
(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Begründung:
Der neu eingeführte Artikel 103k EGInsO-E enthält eine Überleitungsregelung zu Artikel 1 dieses Gesetzes.
Absatz 1 von Artikel 103k EG-InsO-E legt zunächst fest, dass auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor 1. Oktober 2020 (d. h. dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes) beantragt worden ist, das bisherige Recht weiterhin anzuwenden ist. Umgekehrt gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, das nach Maßgabe von Artikel 1 geänderte Recht.
Von einer rückwirkenden Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre auch für solche Verfahren, die bereits beantragt sind, muss mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Schranken, denen rückwirkende Eingriffe in das Eigentumsrecht (hier: der Gläubiger) unterliegen, abgesehen werden. Sie ist – in beschränktem Umfang – aus Gründen des Vertrauensschutzes allein in Bezug auf Verfahren möglich, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt werden, und wird insoweit als Teil des schon im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 vorgesehenen Übergangsregimes auch vorgesehen.
Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 war zur Vermeidung eines Verfahrensstaus ein stufenweiser Übergang von der derzeit sechsjährigen zur künftig dreijährigen Verfahrensdauer vorgesehen („Einphasung“). Soweit diese Übergangsregelung Rückwirkung entfalten sollte, war dies gerechtfertigt, weil der damit verbundene Eingriff in Eigentumsrechte von Gläubigerinnen und Gläubiger erforderlich war, um einen geordneten Übergang zum künftigen Recht sicherzustellen und dabei die Auslastung von Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros nach Möglichkeit vor Schwankungen zu bewahren, welche deren Arbeitsfähigkeit und ggf. Existenz gefährden würden. Infolge der am 7. November 2019 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erfolgten Ankündigung, den Übergang zum künftigen Recht nach Maßgabe einer dem Entwurf entsprechenden Übergangsregelung ausgestalten zu wollen („Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“, Pressemitteilung des BMJV vom 7. November 2019), und der dazu ergangenen Presseberichterstattung (z. B. „Verbraucher künftig schneller schuldenfrei“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. November 2019, Hauptausgabe Nummer 256, S. 1) mussten betroffene Gläubigerinnen und Gläubiger seither damit rechnen, dass die Verfahrensdauer nach Maßgabe des Einphasungsmodells gekürzt werden würde. Solche Gläubigerinnen und Gläubiger hatten zudem die Möglichkeit, durch rechtzeitige Stellung eines Fremdantrags darauf ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 14hinzuwirken, dass das geltende Recht uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund handelte es sich um eine erforderliche und verhältnismäßige Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten, die angesichts der stufenweisen Verkürzung der Abtretungsfristen auch so schonend wie möglich ausfiel.
Da nunmehr die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre mit Blick auf die Folgen der Covid-19-Pandemie vorgezogen wird, bedarf es für die Zukunft keiner Einphasung mehr. Für die Vergangenheit aber soll es bei der Überleitung bleiben, um den dadurch geschaffenen Erwartungen an eine schrittweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ab Ende 2019 gerecht zu werden. Demnach hält Absatz 2 von Artikel 103k EG-InsOE für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren an der angekündigten Einphasung für die Vergangenheit fest und die Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 InsO berechnet sich im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 als Differenz der bisherigen Abtretungsfrist von sechs Jahren und dem in vollen Monaten bemessenen Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Antragstellung seit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 16. Juli 2019 vergangen ist. Die Tabelle zu Absatz 2 stellt die Abtretungsfristen den Zeiträumen gegenüber, für die sie jeweils maßgeblich sind. Satz 3 stellt klar, dass in diesen Verfahren auf einen längeren Zeitraum gerichtete Abtretungserklärungen kraft Gesetzes insoweit unbeachtlich sind. In diesem Zusammenhang kann sich bei mehreren Insolvenzanträgen die Frage stellen, welcher Antrag der für die Bestimmung der verkürzten Abtretungsfrist relevante ist. Es soll dabei auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag ankommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt. Die Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 InsO sollen im Übergangszeitraum unberührt bleiben, wobei die Option des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 InsO (Restschuldbefreiung nach fünf Jahren bei Verfahrenskostenberichtigung) für ab dem 17. Juli 2020 neu beantragte Verfahren praktisch bedeutungslos werden dürfte, da dann die reguläre Restschuldbefreiungsfrist nach § 287 Absatz 2 InsO in Verbindung mit Artikel 103k Absatz 2 EGInsO-E ohnehin fünf Jahre oder weniger beträgt.
Der Grundsatz des Artikels 103k Absatz 1 EGInsO-E wird im Übrigen auch durch Absatz 3 der Vorschrift durchbrochen. Hiernach bleibt die zehnjährige Sperrfrist des geltenden § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 InsO auch über den 1. Oktober 2020 hinaus anwendbar. Die Verlängerung dieser Sperrfrist auf elf Jahre durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Entwurfs ist durch den Gedanken motiviert, dass die Verkürzung der regulären Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht dazu führen soll, dass ein Schuldner bei einer erneuten Überschuldung einen schnelleren Zugang zu einem zweiten Restschuldbefreiungsverfahren bekommen soll. Auf Restschuldbefreiungen, die nach dem bislang geltenden Recht erteilt werden, lässt sich dieser Gedanke nicht übertragen. Solche Restschuldbefreiungen sollen daher auch weiterhin der zehnjährigen Sperrfrist unterliegen. Dies soll allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Recht Restschuldbefreiung erlangt hat, denn dann soll auch die neue elfjährige Sperrfrist eingreifen, was durch die Ergänzung von „letztmalig“ klargestellt ist.
2. Nach Artikel 107 wird folgender Artikel 107a eingefügt:
„Artikel 107a
Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.“
Begründung:
Nach Artikel 107a EG-InsO-E hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu berichten. Auf Grundlage dieses Berichts wird dann entschieden werden können, ob Verbraucherverfahren anderen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensdauer, unterliegen sollen als Verfahren von Unternehmerinnen und Unternehmern.
Der Bericht hat auch auf etwaige Hindernisse einzugehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. Der Entwurf verzichtet auf die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 noch vorgesehene Begrenzung der Speicherung von insolvenzbezogenen Informationen durch Auskunfteien. Mit dieser Regelung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung um ein Positivdatum handelt, das im Verkehr nicht selten als Negativmerkmal interpretiert wird und damit insbesondere dazu führen kann, dass Schuldnerinnen und Schuldnern der Abschluss von Mietverträgen und anderen Verträgen versagt bleibt.

Artikel 3 – Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Insolvenzplans“ die Wörter „oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist“ eingefügt.
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wor-ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 15den sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Begründung:
Mit der Ergänzung wird geregelt, dass Zuschüsse, welche Dritte leisten, damit der Schuldner die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllt, nicht in die vergütungsrechtliche Berechnungsgrundlage nach § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung einfließen. Nach der bisherigen Regelung erhöhen solche Drittzuschüsse die Insolvenzverwaltervergütung (Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO, 4. Auflage 2014, § 1 InsVV Rn. 46; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 134; Kübler/Prütting/Bork/Prassler/Stoffler, InsO, Dokumentenstand 63. Lieferung 04.2015, § 1 InsVV Rn. 81; Zimmer/Zimmer, InsVV, § 1 Rn. 134; a. A. Waltenberger, ZInsO 2014, 808, 813; offengelassen vom Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 23/09, NZI 2019, 934 Rn. 21).
Es wäre angesichts der Überschaubarkeit des mit der Vereinnahmung des Zuschusses verbundenen Aufwands für den Verwalter oder Treuhänder nicht gerechtfertigt und aus Sicht des Zuwendenden auch nicht nachvollziehbar, wenn der Zuschuss eine Erhöhung der Vergütung nach sich zöge und den Zweck des Zuschusses vereiteln würde (vgl. Waltenberger, ZInsO 2014, 808, 813; Frind, ZInsO 2014, 814, 818). Soweit dagegen eingewendet wird, die Einbeziehung solcher Zuschüsse in die Bemessungsgrundlage der Vergütung sei sachgerecht, da der Verwalter nach § 300 Absatz 2 InsO die Angaben des Schuldners zur Herkunft der Mittel prüfen und somit diesbezüglich tätig werden müsse (Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO, 4. Auflage 2014, § 1 InsVV Rn. 46), entzieht der Wegfall der bisher in § 300 Absatz 2 InsO enthaltenen Regelung dieser Argumentation die Grundlage.
Mit dem gleichzeitigen Wegfall der Möglichkeit für eine frühzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 InsO durch Artikel 1 Nummer 6 dieses Gesetzes wird die vorgesehene Regelung zwar zunächst nur eingeschränkt praktische Bedeutung erlangen. Einen Anwendungsbereich wird sie dann aber auch noch mit Blick auf die vorzeitige Restschuldbefreiung bei fehlender Forderungsanmeldung oder vollständiger Gläubigerbefriedigung (§ 300 Absatz 2 InsO in der durch Artikel 1 Nummer 6 geänderten Fassung) haben. Mit Ablauf der Befristung des dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher zum 1. Juli 2025 wird sie zudem im Hinblick auf die dann für Verbraucherinnen und Verbraucher neuerlich vorgesehenen Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren wieder an Bedeutung gewinnen (§ 312 Absatz 6 InsO-E in der Fassung des Artikel 5 dieses Gesetzes).

Artikel 4 – Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

Die Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b und c.“ gestrichen.
Begründung:
Die Änderung dient der Korrektur eines Fehlers im Musterformular für den Eröffnungsantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren.
In seiner geltenden Fassung sieht das Antragsformular unter Nummer V. vor, dass der Schuldner die zu Nummer II.2. Buchstabe b und c gemachten Angaben versichert. Nach § 287 Absatz 1 Satz 4 InsO hat der Schuldner die Versicherung jedoch nicht nur dann abzugeben, wenn er unter Nummer II.2. Buchstabe b und c Angaben zu früheren Restschuldbefreiungsverfahren gemacht hat, sondern auch dann, wenn er zuvor noch niemals einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Auflage 2019, Rn. 577). Um dies klarzustellen, wird die Beschränkung der Versicherung auf die Erklärungen zu Buchstabe b und c gestrichen, sodass sich die Versicherung auf sämtliche unter Ziffer II.2 gemachte Angaben erstreckt.
2. Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtretungserklärung die Wörter „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
3. Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe b und c“ gestrichen.
b) Textziffer wird wie folgt gefasst:
„Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist an den Treuhänder abgeführt und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.
Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in § 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungsfrist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschriften erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist fünf Jahre.
Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin bereits vorher eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, weil im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle Insolvenzforderungen befriedigt und auch alle sonstigen Massenverbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten gezahlt sind.
Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich durch. Liegen Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen – nicht Forderungspfändungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – vor, so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis, an.
ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 16
Dort können Sie gegebenenfalls auch Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen.“
Begründung:
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 287 Absatz 2 InsO durch die Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes, durch welche die im Restschuldbefreiungsverfahren maßgebliche Abtretungsfrist geändert wird. Zur Abbildung dieser Änderungen in der formularmäßigen Abtretungserklärung nach der Verbraucherinsolvenzformularverordnung und im zugehörigen Hinweisblatt wird die derzeitige Angabe zur sechsjährigen Laufzeit der Abtretung durch eine abstrakte Umschreibung ersetzt, nach welcher sich die Abtretungsfrist nach der jeweils geltenden Fassung des § 287 Absatz 2 InsO berechnet.

Artikel 5 – Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Nach § 311 der Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 312 eingefügt:
§ 312
Restschuldbefreiung
(1) Hat der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die §§ 286 bis 303a mit den folgenden Maßgaben anzuwenden.
(2) Die Abtretungsfrist nach § 287 Absatz 2 Satz 1 beträgt sechs Jahre.
(3) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 nur unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
(4) Der Schuldner hat nach § 295 Absatz 1 Nummer 2 allein Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. § 295 Absatz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden.
(5) § 296 Absatz 1 in Verbindung mit § 295 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 296 Absatz 1a, § 300 Absatz 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(6) § 300 Absatz 2 Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt hat und
1. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
2. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtstreit aufgenommen hat. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 4 richtig und vollständig sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.“
Begründung:
Durch § 312 InsO-E, der nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes am 1. Juli 2025 in Kraft treten soll, werden die derzeit geltenden Regelungen für die Restschuldbefreiung von Verbraucherinnen und Verbrauchern wieder in Kraft gesetzt.
Ab dem 1. Juli 2025 gelten damit, sofern der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Entscheidung trifft, in Verfahren über natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, Sonderregelungen für die Restschuldbefreiung, die sich im Wesentlichen mit dem derzeit geltenden Recht decken. So beträgt die Abtretungsfrist und demnach die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens grundsätzlich sechs Jahre. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann durch Deckung der Verfahrenskosten bzw. Deckung der Verfahrenskosten und Befriedigung von 35 % der Insolvenzforderungen die Restschuldbefreiung schon nach fünf bzw. drei Jahren erlangen. Die Sperrfrist für den Zugang zum Verfahren beträgt wieder zehn Jahre, der (amtswegige) Versagungsgrund der Begründung unangemessener Verbindlichkeiten in der Wohlverhaltensperiode findet keine Anwendung.

Artikel 6 – Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l eingefügt:
Artikel 103l
Überleitungsvorschrift zu Artikel 5 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2025 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.“
Begründung:
Durch Artikel 6 wird das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung um einen Artikel 103l ergänzt, welcher als Überleitungsregelung die zeitlichen Anwendungsbereiche der von Artikel 5 betroffenen Regelungen abgrenzt.
Nach Artikel 103l EGInsO-E ist auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 1. Juli 2025 beantragt worden ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Umgekehrt gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Juli 2025 beantragt werden, das nach Maßgabe von Artikel 5 geänderte Recht.

Artikel 7 – Weitere Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 17
1. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung“ die Wörter „in Verbindung mit § 312 Abs. 2 der Insolvenzordnung“ eingefügt.
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2025 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 5 und der Einführung eines gespaltenen Restschuldbefreiungsregimes für Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Schuldnerinnen und Schuldner.

Artikel 8 – Weitere Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Insolvenzordnung“ die Wörter „in Verbindung mit § 312 Absatz 2 der Insolvenzordnung“ eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Seite 2 Nummer III. und im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag Seite 1 wird der Titel der Anlage 3 wie folgt gefasst:
„Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 312 Abs. 2 InsO“.
b) Textziffer des Hinweisblatts zu den Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wird wie folgt gefasst: „Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist an den Treuhänder abgeführt und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.
Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in § 287 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 312 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungsfrist. Die Länge der Frist hängt davon ab, ob Sie Verbraucherin oder Verbraucher oder ein/e ehemals Kleingewerbetreibende/r im Verbraucherinsolvenzverfahren sind.
Verbraucherinnen und Verbraucher
Haben Sie in der Vergangenheit keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und üben Sie eine solche auch nicht aus, so bestimmt sich die Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 312 Abs. 2 InsO. Die Abtretungsfrist beträgt demnach grundsätzlich sechs Jahre. Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wurde.
  • Die Restschuldbefreiung wird bereits nach fünf Jahren erteilt, wenn zumindest die Kosten des Verfahrens gezahlt werden.
  • Werden die Verfahrenskosten gezahlt und ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag zugeflossen, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent erlaubt, so kann die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erlangt werden.
  • Meldet im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung an oder werden die Forderungen aller Insolvenzgläubiger befriedigt und auch und alle sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten gezahlt, kann jederzeit Restschuldbefreiung erteilt werden.
Ehemals Kleingewerbetreibende im Verbraucherinsolvenzverfahren
Haben Sie in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, sind Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar und bestehen gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, so bestimmt sich die Abtretungsfrist nach § 287 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO. Die Abtretungsfrist beträgt demnach grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschriften erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist fünf Jahre.
Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin bereits vorher eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, weil im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle Insolvenzforderungen befriedigt und auch alle sonstigen Massenverbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten gezahlt sind.
Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich durch. Liegen Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen – nicht Forderungspfändungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – vor, so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis, an.
Dort können Sie gegebenenfalls auch Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen.“
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 5 und der Einführung eines gespaltenen Restschuldbefreiungsregimes für Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Schuldnerinnen und Schuldner.

Artikel 9 – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Juli 2025 in Kraft.
Begründung:
Das Gesetz soll im Hinblick auf die Artikel 1 bis 4 in Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Die Artikel 5 bis 8 sollen am 1. Juli 2025 in Kraft treten.

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