ZVI 2020, 267

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 177 Abs. 1, § 203 Abs. 1Unbeachtlichkeit der Rücknahme einer Forderungsanmeldung nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und ausbleibender Weiterleitung an das Insolvenzgericht InsO§ 177 InsO§ 203 ZVI 2020, 268 LG Stuttgart, Beschl. v. 28.01.2020 – 19 T 320/19 (rechtskräftig; AG Esslingen)LG StuttgartBeschl.28.1.202019 T 320/19rechtskräftigAG Esslingen

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung eines Insolvenzgläubigers allein gegenüber dem Insolvenzverwalter entfaltet keine rechtliche Wirkung. Eine wirksame Rücknahme liegt nur dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Rücknahmeerklärung an das Insolvenzgericht weiterleitet.
2. Fällt zu Gunsten des Schuldners nach der lediglich gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärten Rücknahme der Forderungsanmeldung, aber vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, eine Erbschaft an, so fällt diese in die Insolvenzmasse. Wird dies erst nach Aufhebung festgestellt, so ist die Erbschaft im Rahmen einer Nachtragsverteilung zu verwerten.

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