ZVI 2019, 272

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850h Abs. 2Zu den Anforderungen an die Darlegung eines verschleierten Arbeitseinkommens i. S. d. § 850h Abs. 2 ZPO InsO§ 35 InsO§ 36 ZPO§ 850c ZPO§ 850h LAG Mainz, Urt. v. 11.10.2018 – 2 Sa 426/17 (rechtskräftig; ArbG Koblenz)LAG MainzUrt.11.10.20182 Sa 426/17rechtskräftigArbG Koblenz

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Annahme eines „verschleierten Arbeitseinkommens“ nach § 850h Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei.
2. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen.
3. Eine bloße Internetrecherche auf dem Portal „Gehalt.de“ ist hierzu regelmäßig nicht hinreichend.

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