ZVI 2019, 270

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 15a, 92; StGB § 283; StPO §§ 406e, 475Zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafakte zur Prüfung der Verfolgung insolvenzrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Angeklagten InsO§ 15a InsO§ 92 StGB§ 283 StPO§ 406e StPO§ 475 LG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2018 – 618 Qs 20/18 (AG Hamburg)LG HamburgBeschl.19.6.2018618 Qs 20/18AG Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Prüfung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere insolvenzrechtlicher Ansprüche, gegen einen Beschuldigten, stellt ein berechtigtes Interesse für die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten dar, soweit es nach dem Vorbringen des Gesuchstellers und dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt möglich erscheint, das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche anhand der Akten verifizieren zu können. Erforderlich ist dafür ein substantiierter Vortrag des Gesuchstellers. Der pauschale Verweis darauf, dass etwaige Schadensersatzforderungen aus der verschleppten Insolvenz gegenüber dem Angeklagten geprüft werden sollen, ist nicht hinreichend.
2. Quotenschäden durch Insolvenzverschleppung können nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
3. Der Schutzzweck von § 283 StGB besteht darin, die Masse im Interesse der gesamten Gläubigerschaft zu sichern. Auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 283 StGB gestützte Schadensersatzansprüche sind mithin grundsätzlich solche, die ihre Ursache in einer Masseschmälerung haben und deshalb allen Gläubigern zustehen. Sie sind daher ebenfalls ausschließlich durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

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