ZVI 2019, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 56 Abs. 1 Satz 1; EGGVG §§ 23 ff.Persönliche Ungeeignetheit eines Bewerbers für die Aufnahme in die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste wegen falscher ehrenrühriger Behauptungen über den listenführenden Richter InsO§ 56 EGGVG§§ 23 ff. OLG Hamburg, Beschl. v. 22.06.2018 – 2 VA 12/14 (rechtskräftig)OLG HamburgBeschl.22.6.20182 VA 12/14rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Ein im Bewerbungsverfahren und im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gezeigtes Verhalten eines Bewerbers um Aufnahme auf die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste, das erhebliche Zweifel an seiner Integrität und Redlichkeit aufkommen lässt, kann dahin gehend gewertet werden, dass der Antragsteller persönlich ungeeignet i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ist.
2. Erscheint aufgrund des im Bewerbungsverfahren und im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gezeigten Verhaltens die Begründung eines für die Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter zwingend notwendigen Vertrauensverhältnisses prognostisch ausgeschlossen, so kann die Aufnahme auf die Vorauswahlliste abgelehnt werden.
3. Stellt ein Bewerber um Aufnahme auf die Vorauswahlliste über den listenführenden Richter Behauptungen auf, die bei verständiger Würdigung als ehrenrührig empfunden werden können, so ist dieses Verhalten geeignet, das Vertrauen der mit seiner Bewerbung befassten Richter in ihn als zu bestellenden Insolvenzverwalter zu erschüttern.

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