ZVI 2018, 272

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 250 Nr. 1, §§ 217, 220 Abs. 2, §§ 221, 224, 257 Abs. 1, § 259 Abs. 3Zum zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans InsO§ 250 InsO§ 217 InsO§ 220 InsO§ 221 InsO§ 224 InsO§ 257 InsO§ 259 BGH, Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 49/17 (LG Hamburg ZVI 2018, 23)BGHBeschl.26.4.2018IX ZB 49/17LG HamburgZVI 2018, 23

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.
2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.
3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zu Gunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.
4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.
5. Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.

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