ZVI 2017, 286

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenZPO § 765a; InsO § 35 Abs. 2Einstellung der Räumungsvollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss gem. § 765a ZPO nur bei insolvenzuntypischer Härte ZPO§ 765a InsO§ 35 AG Hamburg, Beschl. v. 14.02.2017 – 67g IN 137/15AG HamburgBeschl.14.2.201767g IN 137/15

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss ist nur dann gem. § 765a ZPO einzustellen, wenn eine zusätzliche insolvenzuntypische Härte vorliegt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter beabsichtigt, die Immobilie der Schuldnerin, in der diese eine Zahnarztpraxis betreibt, zu verkaufen, und er deshalb die Räumungsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreibt.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter bereits zuvor die Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO hinsichtlich der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin abgegeben hat.

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