ZVI 2017, 278

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 56; EGGVG §§ 23 ff., 28 Abs. 2Keine Beteiligtenfähigkeit des zuständigen Insolvenzrichters bei Verfahren über die Aufnahme eines Bewerbers in die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste InsO§ 56 EGGVG§§ 23 ff. EGGVG§ 28 BGH, Beschl. v. 02.02.2017 – IX AR (VZ) 1/16 (OLG Hamburg)BGHBeschl.2.2.2017IX AR (VZ) 1/16OLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter kann in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, nicht als Beteiligter hinzugezogen werden.
2. Eine in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, gegen das AG als zuständiger Behörde ergehende Entscheidung hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter zu beachten.

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