ZVI 2015, 274

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzu Kosten und VergütungInsO § 26a; RPflG §§ 7, 8Zuständigkeit des Insolvenzrichters für Kostenentscheidung gem. § 26a InsOInsO§ 26aRPflG§ 7RPflG§ 8AG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2015 – 67c IN 500/14AG HamburgBeschl.4.2.201567c IN 500/14

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Kosten(last)entscheidungen nach § 26a InsO ist der Insolvenzrichter zuständig.
2. Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers ist nur über einen Zuweisungsbeschluss nach § 7 RPflG herstellbar. Der darauf basierende Folgebeschluss ist in der Zuständigkeitsfrage anfechtbar. Ohne Zuweisungsbeschluss ist der Folgebeschluss nichtig.

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