ZVI 2015, 260

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum EröffnungsverfahrenInsO §§ 287a, 290 Abs. 1 Nr. 6Vorwirkung eines zweifelsfrei vorliegenden Versagungsgrundes auf die Stundungsbewilligung auch nach neuem RechtInsO§ 287aInsO§ 290AG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2015 – 68c IK 3/15 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.19.2.201568c IK 3/15rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287a Abs. 1 InsO n.F. hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungsgründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen.
2. Unrichtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen erfüllen den Tatbestand des Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann, wenn sie „überwertig“ falsch sind und das Gericht (nur) infolgedessen ein Sachverständigengutachten einholt.

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