ZVI 2015, 258

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum EröffnungsverfahrenInsO § 4a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 4; ZPO §§ 850c, 850kVerpflichtung des Schuldners zur Zurückstellung von Ausgaben im Vorfeld des InsolvenzverfahrensInsO§ 4aInsO§ 290ZPO§ 850cZPO§ 850kLG Stendal, Beschl. v. 04.09.2014 – 25 T 131/14 (nicht rechtskräftig; AG Stendal)LG StendalBeschl.4.9.201425 T 131/14nicht rechtskräftigAG Stendal

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Schuldner, der von einem nahenden Insolvenzverfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet Ausgaben zurückzustellen, um mit dem so eingesparten Betrag die Verfahrenskosten bedienen zu können.
2. Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er so zu stellen, als wäre der entfernte Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden.
3. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist aufgrund der Regelung des § 1 Satz 2 InsO auch dann zu versagen, wenn dieser fiktiv angenommene Betrag nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des Schuldners nicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) erfüllt.

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