ZVI 2014, 279

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO §§ 4d, 6; RPflG § 11 Abs. 2Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Verlängerung der StundungInsO§ 4dInsO§ 6RPflG§ 11AG Köln, Beschl. v. 03.01.2014 – 73 IK 1/05 (rechtskräftig)AG KölnBeschl.3.1.201473 IK 1/05rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Gegen die Ablehnung der Verlängerung der Stundung durch den Rechtspfleger ist eine sofortige Beschwerde zum Landgericht nicht statthaft. Statthaft ist aber eine sofortige Erinnerung, über die der Insolvenzrichter zu entscheiden hat.

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