ZVI 2014, 274

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 35 Abs. 1, § 203 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 133, 157Nachtragsverteilung bei vermeintlicher FreigabeInsO§ 35InsO§ 203BGB§ 133BGB§ 157LG Kleve, Beschl. v. 17.07.2013 – 4 T 121/13 (AG Kleve)LG KleveBeschl.17.7.20134 T 121/13AG Kleve

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein dem Schuldner zur Kenntnis gelangtes Schreiben, mit der Insolvenzverwalter einem Drittschuldner mitteilt, an einem Guthaben des Schuldners bestehe seitens der Masse kein Interesse, kann jedenfalls dann nicht als Freigabeerklärung zu Gunsten des Schuldners ausgelegt werden, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass der Insolvenzverwalter davon ausgegangen ist, dass an dem Guthaben ein Absonderungsrecht zu Gunsten eines weiteren Gläubigers bestehe.
2. Wird später erkannt, dass das Guthaben tatsächlich der Masse zusteht, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters ohne Weiteres eine Nachtragsverteilung anzuordnen.

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