ZVI 2013, 286

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 2 Satz 3Zum Umfang der Obliegenheiten des wirtschaftlich selbstständig tätigen Schuldners, Auskünfte in der Wohlverhaltensphase zu erteilenInsO§ 295InsO§ 295InsO§ 296BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – IX ZB 165/11 (LG Münster)BGHBeschl.26.2.2013IX ZB 165/11LG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. In der Wohlverhaltensphase hat der wirtschaftlich selbstständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.
2. Verlangt ein Gericht eine solche – nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte – Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO.

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