ZVI 2013, 271

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 17 Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1Zur Berücksichtigung von gestundeten und von der Vollziehung ausgesetzten Steuerforderungen bei der Prüfung der ZahlungsunfähigkeitInsO§ 17InsO§ 129InsO§ 133OLG Brandenburg, Urt. v. 06.03.2013 – 7 U 23/11 (nicht rechtskräftig; LG Potsdam)OLG BrandenburgUrt.6.3.20137 U 23/11nicht rechtskräftigLG Potsdam

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit (§ 361 AO) bewirkt, dass die Steuerforderung während der Dauer der Aussetzung nicht beglichen werden muss. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist diese Forderung daher nicht in Ansatz zu bringen.
2. Hat das Finanzamt eine Stundung zunächst abgelehnt, so führt eine spätere Bewilligung derselben mit Wirkung „ab Fälligkeit“ nicht dazu, dass der Schuldner „rückwirkend“ als zahlungsfähig anzusehen ist. Die Rechtswirkung dieser Anordnung erschöpft sich in der Funktion, die Zahlung von Stundungszinsen – anstelle von Verspätungszuschlägen – zu regeln.

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