ZVI 2012, 280

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 64 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 567 Abs. 2Zum Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der InsolvenzverwaltervergütungInsO§ 64ZPO§ 567BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 162/10 (LG Berlin)BGHBeschl.19.4.2012IX ZB 162/10LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstands durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

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