ZVI 2012, 267

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 179 Abs. 1Vorläufiges Bestreiten einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung nur bis zum Prüfungsstichtag möglichInsO§ 179AG Hagen, Beschl. v. 14.02.2012 – 10 C 491/11 (rechtskräftig)AG HagenBeschl.14.2.201210 C 491/11rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

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