ZVI 2011, 252

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 134Zur Anfechtbarkeit der Prämienzahlung auf eine sicherungshalber abgetretene LebensversicherungInsO§ 134OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.03.2011 – 19 W 5/11 (rechtskräftig; LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Beschl.2.3.201119 W 5/11rechtskräftigLG Frankfurt/M.

Leitsätze der Redaktion:

1. Prämienzahlungen auf eine Lebensversicherung, die der Schuldner sicherungshalber abgetreten hat, sind anfechtbar, soweit dadurch die Aufrechterhaltung der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme „erkauft“ worden ist.
2. Zurückzugewähren sind allerdings nicht die Prämien selbst, sondern der Mehrbetrag, den der Zessionar aufgrund der Ratenzahlungen im Vergleich zu der hypothetischen Versicherungssumme, die ohne weitere Prämienzahlungen im Todesfall angefallen wäre, erlangt hat.

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