ZVI 2011, 252
Leitsätze der Redaktion:
1. Prämienzahlungen auf eine Lebensversicherung, die der Schuldner sicherungshalber abgetreten hat, sind anfechtbar, soweit dadurch die Aufrechterhaltung der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme „erkauft“ worden ist.
2. Zurückzugewähren sind allerdings nicht die Prämien selbst, sondern der Mehrbetrag, den der Zessionar aufgrund der Ratenzahlungen im Vergleich zu der hypothetischen Versicherungssumme, die ohne weitere Prämienzahlungen im Todesfall angefallen wäre, erlangt hat.
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