ZVI 2010, 281

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 1 Satz 1Zur Verpflichtung des Schuldners, von sich aus über alle das Verfahren betreffenden Umstände Auskunft zu gebenInsO§ 290InsO§ 97BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – IX ZB 126/08 (LG Ravensburg)BGHBeschl.11.2.2010IX ZB 126/08LG Ravensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.
2. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offengelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.

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