ZVI 2009, 288

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenGewO § 35; HAG InsO § 3 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1Anerkennung als geeignete SchuldnerberatungsstelleGewO§ 35HAG InsO§ 3InsO§ 305VGH Kassel, Beschl. v. 09.03.2009 – 8 B 2066/08 (rechtskräftig; VG Kassel ZVI 2009, 15)VGH KasselBeschl.9.3.20098 B 2066/08rechtskräftigVG KasselZVI 2009, 15

Leitsätze der Redaktion:

1. Von einer Unzuverlässigkeit, die ihrer Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegensteht, kann auch dann ausgegangen werden, wenn die Beratungsstelle oder ihre Geschäftsführung Steuerschulden anhäuft.
2. Dabei kommt es auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zu den Steuerschulden geführt haben, wie etwa unpünktlich zahlende Kunden, nicht an.
3. Der Begriff der Zuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HAG InsO verlangt gerade vor dem Hintergrund des Tätigkeitsgebiets der Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass diese zweifelsfrei über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt.

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