ZVI 2008, 295

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBGB §§ 133, 157; InsO §§ 13, 14, 35 Abs. 2Keine Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags, wenn dessen Auslegung ergibt, dass ein Insolvenzverfahren über freigegebenes Sondervermögen gewollt istBGB§ 133BGB§ 157InsO§ 13InsO§ 14InsO§ 35AG Hamburg, Beschl. v. 18.06.2008 – 67g IN 37/08 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.18.6.200867g IN 37/08nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einem in einem (ersten) Insolvenzverfahren gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Geschäftsbetrieb einer Schuldnerin handelt es sich um ein insolvenzfähiges Sondervermögen. Verfahrensvertreterin ist die Schuldnerin des ersten Insolvenzverfahrens als Betriebsinhaberin. § 35 Abs. 2 InsO gilt auch für eine Freigabe in einem Insolvenzverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Vorschrift (1.7.2007) eröffnet worden ist.
2. Eine falsche Schuldnerbezeichnung im (Gläubiger-)Antrag steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, wenn sich aus einer Auslegung des Insolvenzantrags (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass ein Insolvenzverfahren über das freigegebene Sondervermögen gewollt ist.
3. Zur Glaubhaftmachung und zum rechtlichen Interesse i.S.d. § 14 InsO bei einem Gläubigerantrag über ein freigegebenes Sondervermögen.

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