ZVI 2007, 384

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2Unzulässigkeit eines Versagungsantrags ohne Angaben von TatsachenInsO§ 290LG Oldenburg, Beschl. v. 04.04.2007 – 6 T 444/06 (rechtskräftig; AG Oldenburg)LG OldenburgBeschl.4.4.20076 T 444/06rechtskräftigAG Oldenburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf „ § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO“, der mit einer Strafanzeige wegen „falscher Angaben zur Bonität“ begründet wird, enthält keine Tatsachen und ist deshalb unzulässig.
2. Die Angabe konkreter Versagungsgründe kann nach dem Schlusstermin (hier: in der Beschwerdebegründung) nicht mehr nachgeholt werden.
3. Unzutreffende Angaben in einem Kreditantrag, der nicht zur Bewilligung eines Darlehens führt, können die Versagung der Restschuldbefreiung nicht begründen.
4. Dem Schuldner ist im Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Gläubiger anwaltlich vertreten ist.

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