ZVI 2007, 383

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 179 Abs. 1, Abs. 2, § 180 Abs. 2; ZPO §§ 91, 97 Abs. 1, § 93Kein sofortiges Anerkenntnis des Insolvenzverwalters bei Anerkenntnis im aufgenommenen Feststellungsverfahren nach „vorläufigem“ Bestreiten einer mit Titel angemeldeten ForderungInsO§ 179InsO§ 180ZPO§ 91ZPO§ 97ZPO§ 93LG Berlin, Urt. v. 08.05.2007 – 65 S 87/06 (rechtskräftig; AG Pankow/Weißensee)LG BerlinUrt.8.5.200765 S 87/06rechtskräftigAG Pankow/Weißensee

Leitsätze der Redaktion:

1. Das „vorläufige“ Bestreiten der durch den Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung stellt ein Bestreiten i.S.v. § 179 Abs. 1 InsO dar.
2. Lehnt der Insolvenzverwalter die ihm vom Insolvenzgläubiger unter Hinweis auf § 179 Abs. 2 InsO aufgetragene Wiederaufnahme des Rechtsstreits ab, so gilt dies als endgültige außergerichtliche Ablehnung der Bereitschaft zur Eintragung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle, so dass der Insolvenzgläubiger seinerseits Anlass zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 180 Abs. 2 InsO hat.
3. Erkennt der Insolvenzverwalter nach Klageerhebung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens sodann die angemeldete Forderung des Insolvenzgläubigers an, so sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt, mithin hat der Insolvenzverwalter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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