ZVI 2007, 367

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 6, 34, 304Verbraucherinsolvenzverfahren auch bei Vermietung von ImmobilienInsO§ 6InsO§ 34InsO§ 304LG Göttingen, Beschl. v. 15.12.2006 – 10 T 130/06 (rechtskräftig; AG Göttingen)LG GöttingenBeschl.15.12.200610 T 130/06rechtskräftigAG Göttingen

Leitsätze der Redaktion:

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist zulässig, wenn er die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart (Regel- statt Verbraucherinsolvenzverfahren) rügt.
2. Das Recht auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Insolvenzgericht nach einem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ohne Anhörung des Schuldners ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
3. Das Insolvenzgericht ist nicht berechtigt, bei Beantragung einer unrichtigen Verfahrensart in entsprechender Anwendung von § 17 GVG eine Abgabe in die richtige Verfahrensart vorzunehmen.
4. Unterlässt es der Schuldner nach Anhörung, die richtige Verfahrensart zu beantragen, so ist der Insolvenzantrag als unzulässig abzuweisen.
5. Aus dem Umstand, dass der Schuldner Miteigentümer von drei Immobilien ist und Einnahmen aus Vermietungen erzielt, kann nicht auf eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 304 InsO geschlossen werden.

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