ZVI 2006, 303

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 210Keine Zahlungsklage des Neumassegläubigers, wenn die vorrangigen Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gedeckt sind InsO§ 54 InsO§ 55 InsO§ 209 InsO§ 210 BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 22/05 (OLG Rostock + ZVI 2005, 317)BGHUrt.13.4.2006IX ZR 22/05OLG Rostock +ZVI 2005, 317

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an.
2. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten.
3. Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend.
4. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358 = ZIP 2003, 914).

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