ZVI 2006, 296

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BerHG §§ 1, 9; InsO § 305; VV RVG Nr. 2502Keine Beratungshilfe für außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren BerHG§ 1 BerHG§ 9 InsO§ 305 VV RVGNr. 2502 AG Lüdenscheid, Beschl. v. 22.05.2006 – 22 II 30/06 (nicht rechtskräftig)AG LüdenscheidBeschl.22.5.200622 II 30/06nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren – einschließlich des dafür vorab durch § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens – berührt keine Rechtsansprüche.
2. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO betreffen nur die wirtschaftliche Situation, nicht aber rechtliche Interessen des Schuldners.
3. Die Abrechnung von Beratungshilfe für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durch Rechtsanwälte nach Nr. 2502 VV RVG (bis 30. 6. 2007 Nr. 2602 VV RVG) ist nur für nicht titulierte und streitige Forderungen möglich. Ausgeschlossen ist Beratungshilfe für alle bereits titulierten Forderungen im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
4. Beratungshilfe ist auch im Hinblick auf andere zumutbare Möglichkeiten der Hilfe durch § 1 Nr. 2 BerHG ausgeschlossen, weil sich der Schuldner beim außergerichtlichen Einigungsversuch unmittelbar mit allen Fragen an das Insolvenzgericht selbst zur Hilfeerlangung wenden kann.
5. Mittellose Schuldner dürfen durch Beratungshilfe nicht besser gestellt werden als mittellose Gläubiger.
6. Auch (jahre-)lange Wartezeiten bei Insolvenzberatungsstellen können die Gewährung von Beratungshilfe nicht begründen.

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