ZVI 2006, 291

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BerHG §§ 1, 6 Abs. 2 ; ZPO § 567; InsO § 305; VV RVG Nr. 2502Kein Rechtsbehelf gegen unbegründeten Erinnerungsbeschluss zur Bestätigung des Ausschlusses von Rechtsanwälten von der Beratungshilfe für Schuldenbereinigungsverfahren BerHG§ 1 BerHG§ 6 ZPO§ 567 InsO§ 305 VV RVGNr. 2502 LG Kleve, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 T 214/06 (AG Emmerich)LG KleveBeschl.22.6.20064 T 214/06AG Emmerich

Leitsätze der Redaktion:

1. Gegen die Versagung von Beratungshilfe kann nur Erinnerung eingelegt werden. Weitere Rechtsmittel sind unzulässig.
2. Der Ausschluss von Rechtsmitteln gilt selbst dann, wenn der Erinnerungsbeschluss keine Begründung enthält und die Ausgangsentscheidung – unabhängig von tatsächlichen Feststellungen der konkreten Beratungshilfeanträge – die Anwendbarkeit von Vorschriften des RVG zum außergerichtlichen Einigungsversuch (Nr. 2502 VV RVG) immer grundsätzlich ausschließt.

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