ZVI 2006, 286

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4a, 4d, 36Ratenfreie Kostenstundung ohne Vorschussanforderung trotz Kürzung der Stundungskosten um Eigenanteil und Forstsetzung des Insolvenzverfahrens erst nach Zahlungseingang InsO§ 4a InsO§ 4d InsO§ 36 LG Kleve, Beschl. v. 01.08.2005 – 4 T 240/05LG KleveBeschl.1.8.20054 T 240/05aufgehoben durch BGH ZVI 2006, 285 – vorstehend

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Kürzung der beantragten Stundung von Insolvenzverfahrenskosten um einen aus dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erwirtschafteten Betrag (hier: 422,05 €) und die Anordnung – in einer zweiten Verfügung – das Verfahren erst nach „der Einzahlung der im Stundungsbeschluss festgesetzten Eigenleistung“ fortzusetzen, ist zulässig.
2. Die Entscheidung des BGH, dass Stundung selbst dann zu gewähren ist, wenn die nicht als Einmalzahlung aufzubringenden Kosten sogar vollständig durch Ratenzahlungen erbracht werden können (BGH ZVI 2004, 58), steht der Anforderung einer Rate als Eigenleistung nicht entgegen.
3. Kürzt das Insolvenzgericht die beantragte Kostenstundung um einen Teilbetrag, der als Rate aus dem pfändbaren Einkommen zu zahlen ist, und ordnet gleichzeitig an, dass die Fortsetzung des Verfahrens von „der Eigenleistung als Vorschuss“ abhängig ist, dann stellt dies eine ratenfreie Stundungsgewährung ohne Anordnung einer Vorschusszahlung dar.

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