ZVI 2005, 383

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 295Versagung der Restschuldbefreiung auch bei Zahlungen des Schuldners zur Abwendung von Haft InsO§ 295 AG Mannheim, Beschl. v. 27.07.2005 – IN 113/02 (nicht rechtskräftig)AG MannheimBeschl.27.7.2005IN 113/02nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Restschuldbefreiung ist wegen Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen, wenn der Schuldner erst nach 10 Monaten über ein neues Beschäftigungsverhältnis Angaben macht. Eine psychiatrische Behandlung nach der Trennung vom Ehepartner entschuldigt die Verletzung der Mitteilungspflicht nicht.
2. Die Restschuld ist wegen Gewährung von Sondervorteilen gem. § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO auch zu versagen, wenn pfändbares Einkommen ohne Wissen des Treuhänders an die Staatsanwaltschaft zur Abwendung der Haft gezahlt wird.

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