ZVI 2005, 382

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 35, 60, 80; BGB § 823; ZPO §§ 850 f; 850iKeine Haftung des Insolvenzverwalters für Arbeitslohn nach Neueröffnung einer Arztpraxis bei Anstellung einer Arzthelferin ohne Kenntnis des Verwalters oder Insolvenzgerichts InsO§ 35 InsO§ 60 InsO§ 80 BGB§ 823 ZPO§ 850 f ZPO§ 850 i ArbG Augsburg, Urt. v. 30.03.2005 – 2 Ca 994/04 N (rechtskräftig)ArbG AugsburgUrt.30.3.20052 Ca 994/04 Nrechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Eröffnet ein Freiberufler (hier: Arzt) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Einstellung des ursprünglichen Praxisbetriebs eine neue Praxis, dann fallen die Einnahmen in die Insolvenzmasse.
2. Die Einnahmen sind von der kassenärztlichen Vereinigung an den Insolvenzverwalter auszuzahlen, der die Betriebsausgaben erstattet und den notwendigen Unterhalt auszahlt.
3. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den neuen Praxisbetrieb ist zumindest hinsichtlich der Verbindlichkeiten, für die das Insolvenzgericht Pfändungsschutz (hier zur Bezahlung von zwei Arzthelferinnen) angeordnet hat, ausgeschlossen.
4. Verschweigt der Arzt die Anstellung einer weiteren Helferin, so kann diese keine Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter in Höhe des offenen Arbeitslohns geltend machen.

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