ZVI 2005, 371

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO §§ 182, 233, 338, 339, 340, 700Wirksame Zustellung auch durch Niederlegung mit unrichtigem Schuldnernamen bei Identifizierbarkeit des richtigen Adressaten ZPO§ 182 ZPO§ 233 ZPO§ 338 ZPO§ 339 ZPO§ 340 ZPO§ 700 AG Kusel, Urt. v. 24.07.2003 – 2 C 256/03 (rechtskräftig)AG KuselUrt.24.7.20032 C 256/03rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids durch Niederlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn der Nachname des Schuldners auf der Zustellungsurkunde unrichtig angegeben ist. Die unrichtige Bezeichnung des Adressaten ist unschädlich, solange an seine Identität keine Zweifel bestehen.
2. Dem Vollstreckungsschuldner ist nach Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu versagen, wenn allgemein behauptet wird, die Aushändigung des zugestellten Titels wäre an der Namensunrichtigkeit gescheitert.

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