ZVI 2005, 364

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 305 Abs. 1, Abs. 3Pflicht zur Angabe von Forderungen im Vermögensverzeichnis mit Höhe und Fälligkeit auch bei Stundung oder Entstehung erst nach Verfahrenseröffnung („Anwaltsvorschuss“) InsO§ 6 InsO§ 34 InsO§ 287 InsO§ 305 BGH, Beschl. v. 07.04.2005 – IX ZB 195/03 (LG München I)BGHBeschl.7.4.2005IX ZB 195/03LG München I

Leitsatz des Gerichts:

1. Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion.
2. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.

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