ZVI 2004, 423

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 97, 289, 290, 295Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung einer Vereinbarung zur Abführung des pfändbaren Einkommens InsO§ 97 InsO§ 289 InsO§ 290 InsO§ 295 AG Regensburg, Beschl. v. 06.07.2004 – 2 IN 337/02 (nicht rechtskräftig)AG RegensburgBeschl.6.7.20042 IN 337/02nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit dem Schuldner die Abführung einer monatlichen Pauschale des pfändbaren Einkommens zu vereinbaren, um durch Nichtoffenlegung des Insolvenzbeschlags eine Kündigung des Schuldnerarbeitsverhältnisses zu vermeiden (Anschluss an BGH ZVI 2003, 170, 174).
2. Führt der Schuldner die Pauschale nicht regelmäßig ab, dann kann der Insolvenzverwalter den Insolvenzbeschlag offenlegen.
3. Die Nichterfüllung einer Vereinbarung zur Abführung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter verletzt keine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Schuldners nach der Insolvenzordnung und kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen.
4. Die Nichtvorlage von Gehaltsabrechnungen verletzt die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 97 InsO. Werden die Abrechnungen aber nach der Monierung dem Insolvenzverwalter vorgelegt, dann liegt nur eine unerhebliche Verletzung der Auskunftspflicht vor, die keine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt.
5. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO durch Abschluss eines zum Verlust des Arbeitsplatzes führenden Auflösungsvereinbarung scheidet während des Insolvenzverfahrens aus, weil eine Arbeitsverpflichtung erst in der Wohlverhaltensperiode besteht.
6. Die Eingehung von Neuschulden während eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO dar.

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