ZVI 2004, 422

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 196, 197, 312Wirkungslosigkeit eines vor Anordnung eines schriftlichen Schlusstermins gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung InsO§ 290 InsO§ 196 InsO§ 197 InsO§ 312 LG Mönchengladbach, Beschl. v. 14.07.2004 – – 5 T 146/04 (rechtskräftig; AG Mönchengladbach)LG MönchengladbachBeschl.14.7.2004– 5 T 146/04rechtskräftigAG Mönchengladbach

Leitsatz des Gerichts:

Verzichtet das Insolvenzgericht auf die Durchführung eines mündlichen Schlusstermins und ordnet es statt dessen die Durchführung eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an, so muss ein Versagungsantrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gestellt werden. Ein vor Anordnung des schriftlichen Schlusstermins gestellter Versagungsantrag ist wirkungslos.

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