ZVI 2004, 396

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4, 14, 34; BGB § 389Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines Gläubigers bei Glaubhaftmachung seiner Forderung durch nicht vollstreckbares Versäumnisurteil InsO§ 4 InsO§ 14 InsO§ 34 BGB§ 389 LG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2004 – – 7 T 107/04 (nicht rechtskräftig; AG Duisburg)LG DuisburgBeschl.5.7.2004– 7 T 107/04nicht rechtskräftigAG Duisburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Gläubiger kann zur Stellung eines Insolvenzantrages seine Forderung auch durch ein nur vorläufig vollstreckbares Versäuminsurteil glaubhaft machen.
2. Für die Zuläsigkeit eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Glaubhaftmachung ausreichend; eines Vollbeweises über das Bestehen der Forderung bedarf es nicht.
3. Der (Fort-)Bestand der Gläubigerforderung ist im Rahmen der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen.
4. Soweit der Schuldner durch Erlass eines allgemeinen Verfügungsgebotes an der Abgabe einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem antragstellenden Gläubiger gehindert ist, berührt dies den Streit um das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit nicht, da die zur Aufrechnung geeignete Forderung noch im Schuldnervermögen vorhanden ist.
5. Bestreitet der Schuldner die Insolvenzreife durch einen Vortrag zu einzelnen Positionen, so kann dies die gegenteilige Feststellungen des Gutachters nicht erschüttern, wenn keine umfassende Darstellung der gesamten Vermögensverhältnisse vom Schuldner vorgetragen wird.
6. Treuhandaufträge des Schuldners an einen Dritten (hier seine Schwester), aus übertragenem Vermögen Gläubigerforderungen bei Aufhebung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens zu erfüllen, beseitigen die Zahlungsunfähigkeit nicht. Auf die Frage der Anfechtbarkeit der vorherigen Vermögensübertragung kommt es nicht mehr an.

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