ZVI 2003, 354

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 38, 40, 89Unterbrechung eines Unterhaltsverfahrens durch Insolvenzverfahren nur für Rückstände bei Eröffnung InsO§ 38 InsO§ 40 InsO§ 89 OLG Koblenz, Teilurt. v. 15.05.2002 – 9 UF 440/01 (nicht rechtskräftig; AG Trier)OLG KoblenzTeilurt.15.05.20029 UF 440/01nicht rechtskräftigAG Trier

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine anhängige Unterhaltsklage wird durch die Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens nur für bereits rückständigen Unterhalt unterbrochen. Jedenfalls im Unterhaltsrecht wird der gesamte Rechtsstreit nicht einheitlich unterbrochen, soweit nur Teile des Streitgegenstands die Masse betreffen.
2. Rückständig ist der Unterhalt bis zu dem Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
3. Da das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren somit nicht die Insolvenzmasse betrifft, wird auch ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nicht unterbrochen.
4. Da die Gläubiger der vor der Insolvenzeröffnung begründeten Verbindlichkeiten gemäß §§ 38, 87, 89 InsO Befriedigung nur noch im Insolvenzverfahren suchen können, steht der pfandfreie Teil des Einkommens ungeschmälert zur Unterhaltsbemessung zur Verfügung.

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