ZVI 2026, 249

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungUmfang der Masse/Massegenerierung InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850bLebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung als bedingt pfändbare und untrennbare Einheit InsO§ 36 ZPO§ 850b AG Kiel, Beschl. v. 13.04.2026 – 24 IK 182/24AG KielBeschl.13.4.202624 IK 182/24

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Versicherung, bei der es sich um eine Lebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung handelt, ist als Einheit zu behandeln. Erstere ist gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich nur im 5.400 € übersteigenden Maße pfändbar, letztere unterliegt dem Schutz des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und ist daher grundsätzlich nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst.
2. Da die beiden Teile der Versicherung eine untrennbare Einheit bilden, führt dies zur bedingten Pfändbarkeit der gesamten Versicherung gem. § 850b Abs. 2 ZPO, der trotz der fehlenden Verweisung aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im Insolvenzverfahren zur Bestimmung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse Anwendung findet.
3. Zuständig für die Entscheidung ist das Insolvenzgericht.

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