ZVI 2026, 240

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 115, 116, § 166 Abs. 2; BGB §§ 305 ff., § 675Keine Massezugehörigkeit eines an den Vertragsbestatter abgetretenen Guthabens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag InsO§ 115 InsO§ 116 InsO§ 166 BGB§§ 305 ff. BGB§ 675 LG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2025 – 22 S 64/23 (BGH ZVI 2025, 73)LG DüsseldorfUrt.22.8.202522 S 64/23BGHZVI 2025, 73

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine AGB-Klausel, wonach der Schuldner als Treugeber zur Sicherung seiner zukünftigen Bestattungskosten seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einem Bestattungsvorsorgevertrag an einen Vertragsbestatter mit der Maßgabe abtritt, dass Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Vorsorgeempfängers (Ausnahme Ziffer 3 des Vertrages) erfolgen, ist wirksam.
2. Dem Insolvenzverwalter steht kein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu. Eine rechtliche Möglichkeit, das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zur Masse zu ziehen, besteht daher nicht. Ein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO bestünde nur, wenn es sich bei der erfolgten Abtretung um eine Sicherungsabtretung handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Abtretung erfüllungshalber erfolgt.

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