ZVI 2026, 213

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 EditorialDaniel Blankenburg

Plädoyer für ein schlankes Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Verbraucherinsolvenzverfahren haben sich nach dem Eindruck des Verfassers im Laufe der Zeit erheblich gewandelt. Noch vor einigen Jahren war bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren zu prüfen, ob ggf. ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen ist. Auch im Rahmen der Stundung waren Verfahren vorhanden, bei denen es einer eingehenden Prüfung bedurfte, ob dem Schuldner die Stundung zu gewähren ist oder ob ggf. von seinem Ehegatten ein Vorschuss anzufordern ist. Ob dies eine Verklärung der Vergangenheit ist oder ob sich tatsächlich eine Veränderung ergeben hat, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls finden in der derzeitigen Praxis solche Prüfungen nahezu gar nicht mehr statt. Und dies nicht deshalb, weil die Gerichte dazu nicht gewillt sind, sondern weil schlicht kein Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, das geprüft werden könnte. Ohne auf eine empirisch gesicherte Grundlage zurückgreifen zu können, lässt sich jedoch feststellen, dass die Schuldner derzeit in fast allen Verfahren Sozialleistungen oder nur geringfügige Einkommen beziehen und damit unter jeglicher Einkommensgrenze liegen, bei denen nur eine Prüfung ernsthaft in Erwägung gezogen werden könnte. Die Angebote bei den Schuldenbereinigungsplänen schwanken zumeist zwischen 0 € und 10 € pro Monat. Angebote ab 25 € pro Monat sind da schon seltene Perlen.
Dieser subjektive Befund wirft die Frage auf, ob die bisherige Verfahrensgestaltung noch sinnvoll ist oder ob es nicht erhebliche Verschlankungsmöglichkeiten gibt. Aus Sicht des Verfassers ist der letzte Teil der Frage eindeutig zu bejahen. Zwar dienen die Verbraucherinsolvenzverfahren der Quersubventionierung der größeren und aufwendigeren Verfahren, allerdings sollte dies nicht dazu führen, ein zähes Verfahren weiter durchzuschleppen. Es erscheint daher lohnenswert, auf die einzelnen Bereiche des Verfahrens zu schauen.
Unantastbar sollte die Beteiligung der Schuldnerberatungsstellen sein. Diese nehmen die eminent wichtige Aufgabe wahr, als erste Anlaufstelle für den Schuldner zu dienen. Sie müssen die Unterlagen ordnen und gewährleisten, dass zu den Gerichten meist gut aufgearbeitete Unterlagen kommen. Die erste Vereinfachung, die im Verbraucherinsolvenzverfahren vorgenommen werden sollte, ist die Stärkung der Position der Schuldnerberatungsstellen, die gleichzeitig die Gerichte entlasten wird. Dazu sollte eine Reform des Schuldenbereinigungsplanverfahrens angedacht werden. Der Schuldenbereinigungsplan ist zumindest in den Fällen, die zu Gericht gelangen, zu einer reinen Förmelei verkommen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, dessen Zahlungsbetrag unter 50 € pro Monat bei nur wenigen Gläubigern liegt, aussichtslos ist. Dies führt dazu, dass die Schuldnerberatungsstellen in einer Vielzahl von Fällen Nullpläne oder Pläne mit nur sehr geringen Quoten an die Gläubiger verschicken, bei denen nahezu keine Aussicht besteht, dass sie angenommen werden. Zudem resultieren aus dem Erfordernis der 6-Monats-Frist zwischen dem Scheitern des Plans und dem Einreichen des Antrags die häufigsten Probleme im Insolvenzantragsverfahren. Es stellt sich dabei immer wieder die Frage, wie viel Zeit zwischen der Erstellung des Plans und dem Datum des Scheiterns liegen darf (vgl. dazu AG Hannover, Beschl. v. 17. 4. 2026 – 904 IK 11/26 - 7 -, ZVI 2026, 235 (in diesem Heft)). Insgesamt ergeben sich aus dem jetzigen Prozedere nur erhebliche Aufwände, ohne dass der Aufwand zu einem schnelleren Ergebnis für die Beteiligten führt – was ZVI 2026, 214der eigentliche Grund für das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist. Es würde sich daher anbieten, die Position der Schuldnerberatungsstellen erheblich zu stärken und diesen die Kompetenz zu geben, zu entscheiden, ob ein Plan sinnvoll ist. Dazu könnte das Antragsverfahren so gestaltet werden, dass die Schuldnerberatungsstellen bestätigen, dass aus ihrer Sicht ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht erfolgreich sein werde. An diese Einschätzung sollte das Gericht gebunden sein und keine eigenständige Prüfung vornehmen müssen. Ferner könnte den Schuldnerberatungsstellen ein Antragsrecht auf die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens zukommen, so dass es in den seltenen Fällen, bei denen tatsächlich nur wenige Gläubiger eine Einigung blockieren, wie gewohnt die Stimmersetzung vorgenommen werden kann. Eine solche Ausgestaltung würde das Verfahren erheblich entschlacken, ohne die Rechte der Beteiligten zu beschneiden.
Im Weiteren sollte angedacht werden, ob der Aufbau der Formulare noch sinnvoll ist. Das offizielle Formular beinhaltet 33 Seiten, die auch von den Schuldnern durchgearbeitet werden müssen, der Sozialleistungen oder nur Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze beziehen. Dieser Umfang ließe sich erheblich reduzieren. Wird nur Einkommen bezogen, reicht die Vorlage des Sozialhilfebescheids oder der Lohnabrechnung. Die komplette Anlage 5G ist hingegen in nahezu 99 % aller Fälle für die gerichtliche Prüfung irrelevant. Insoweit sollte ein verstärktes Augenmerk darauf geworfen werden, welche Angaben wirklich erforderlich sind. Alternativ könnte es sich anbieten, dass die Angaben verpflichtend so vorgenommen werden müssen, dass sie in einen XML-Datensatz umgewandelt werden, der dann bei Gericht ausgelesen werden kann. So wäre eine automatisierte Auswertung der Informationsflut bei den Gerichten möglich.
Schließlich sollte überlegt werden, ob es nicht eine automatisierte Stundungsentscheidung in den Verbraucherinsolvenzverfahren geben sollte. In nahezu 100 % der Fälle wird derzeit die Stundung gewährt. Es ist der übliche Zweiklang, dass am Ende des Eröffnungsverfahrens der Richter die Stundung und die Eröffnung gemeinsam in zwei Beschlüssen vornimmt. Eine Prüfung der Vermögensverhältnisse ist zumeist obsolet. Gibt es zum Beispiel Streit um die Frage, ob eine Lebensversicherung vom Insolvenzbeschlag erfasst ist, können dazu vom Gericht zahlreiche Informationen eingeholt werden. Am Ende steht dann viel Aufwand ohne jeglichen Ertrag, da entweder hinreichend Masse vorhanden ist – dann kann die Eröffnung ohne Stundung erfolgen – oder die Lebensversicherung aus Sicht des Gerichts nicht verwertbar ist, so dass dann eine Stundung erfolgen muss. Besonders problematisch ist, dass im ersten Fall das Gericht den Stundungsantrag sogar noch zurückweisen muss. Dies verstehen die Schuldner häufig nicht und wenden sich dann fragend an das Gericht oder legen sogar noch ein Rechtsmittel ein. Selbst wenn der Richter zu der falschen Einschätzung gelangt, dass hinreichend Masse vorhanden sei, kommt noch eine Stundung im späteren Verfahren in Betracht. Die Prüfung der Stundungsvoraussetzungen hat in der Regel daher nur dann Auswirkungen, wenn der Schuldner über Dritte, zumeist den Ehegatten, einen Kostenvorschuss erlangen kann. Diese Fälle sind aber sehr selten und treten in der letzten Zeit überhaupt nicht mehr auf. Daher wäre es sinnvoll, dass von einer automatischen Stundung ausgegangen werden würde, die durch das Gericht aufgehoben werden kann, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass entweder über Dritte noch Masse zu erreichen ist, der Schuldner nicht hinreichend mitwirkt oder die Restschuldbefreiung vermutlich nicht zu erreichen sein wird.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen könnten sowohl die Schuldnerberatungsstellen als auch die Gerichte von im Ergebnis häufig irrelevanten Arbeitsschritten befreien und das Verfahren verschlanken. Wichtig wäre allerdings dabei, die Richter mit hinreichenden Pensen auszustatten, die nicht durch die Verbraucherinsolvenzverfahren quersubventioniert werden. Es ist den Beteiligten in einem Unternehmensinsolvenzverfahren nicht geholfen, wenn sich das Gericht nicht adäquat mit deren Interessen auseinandersetzen kann, weil schlicht keine Arbeitskraftanteile dafür vorhanden sind.
Dr. Daniel Blankenburg, Richter am AG, Hannover

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