ZVI 2023, 272

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungNachlassinsolvenzInsO §§ 13, 27, 315 ff.Überleitung eines in Unkenntnis des Todes des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren InsO§ 13 InsO§ 27 InsO§§ 315 ff. AG Hamburg, Beschl. v. 06.03.2023 – 67g IN 2/23 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.6.3.202367g IN 2/23rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Stellt der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag und verstirbt sodann während des Eröffnungsverfahrens, wird das Eröffnungsverfahren ohne Unterbrechung mit den Erben als Schuldner fortgesetzt.
2. Wird das Insolvenzverfahren in Unkenntnis des Todes des Schuldners eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss wirksam; dies gilt auch dann, wenn den Erben vor der Eröffnung aufgrund der Unkenntnis des Todes kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Insolvenzverfahren ist durch deklaratorischen Beschluss in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten, da die Insolvenzgründe identisch sind.
3. Ein vom Schuldner gestellter Restschuldbefreiungsantrag wird mit dem Tod des Schuldners gegenstandslos, da dem Nachlass jedenfalls bei Tod des Schuldners vor der Eröffnung keine Restschuldbefreiung gewährt werden kann.
4. Auch ein Stundungsantrag des Schuldners wird mit dem Tod gegenstandslos. Ist das Verfahren aufgrund bewilligter Stundung der Verfahrenskosten eröffnet worden, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Sofern sich herausstellt, dass keine die Verfahrenskosten deckende Masse im Nachlass vorhanden ist, ist gem. § 207 InsO zu verfahren.

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