ZVI 2021, 221

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850 Abs. 2, § 850iZur Massezugehörigkeit einer Abfindungszahlung des Arbeitgebers an den Schuldner InsO§ 35 InsO§ 36 ZPO§ 850 ZPO§ 850i AG Dortmund, Beschl. v. 19.03.2021 – 254 IK 39/15 (rechtskräftig)AG DortmundBeschl.19.3.2021254 IK 39/15rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Neben einem fortlaufenden Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Hierzu zählt auch eine Abfindungszahlung.
2. Für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Jahr nach diesem Zeitpunkt kann dem Schuldner so viel belassen werden, wie ihm verbliebe, wenn er sein Arbeitseinkommen aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstverhältnis beziehen würde.

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