ZVI 2020, 219

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenEuInsVO Art. 3 Abs. 1Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO bei vom gewöhnlichen Aufenthaltsort abweichenden Ort, an dem der Schuldner wirtschaftet („Novo Banco“) EuInsVOArt. 3 EuGH GA (Generalanwalt Maciej Szpunar), Schlussanträge v. 30.04.2020 – Rs C-253/19 (Tribunal da Relação de Guimarães (Berufungsgericht Guimarães, Portugal))EuGH GA (Generalanwalt Maciej Szpunar)Schlussanträge30.4.2020Rs C-253/19Tribunal da Relação de Guimarães (Berufungsgericht Guimarães, Portugal)

Schlussanträge (Originalsprache: Französisch):

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass sich die Vermutung, der zufolge der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die keine selbstständige Tätigkeit ausübt, der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ist, entkräften lässt, wenn der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seine Rolle als Ort, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungen eines Schuldners getroffen werden, als Ort, an dem seine Einkünfte überwiegend erzielt und ausgegeben werden, oder als Ort, an dem sich der Großteil seines Vermögens befindet, nicht erfüllt.
Diese Vermutung kann jedoch nicht zu Gunsten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich die einzige Immobilie eines Schuldners befindet, widerlegt werden, wenn keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Dieser Umstand kann anhand objektiver, für Dritte (gegenwärtige und potenzielle Gläubiger) feststellbarer Elemente belegt werden, die mit den wirtschaftlichen Interessen dieses Schuldners zusammenhängen.

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