ZVI 2019, 227

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 149, 60, 71, 76, 80; BGB § 280 Abs. 1Keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder -gläubiger der als Hinterlegungsstelle bestimmten Bank InsO§ 149 InsO§ 60 InsO§ 71 InsO§ 76 InsO§ 80 BGB§ 280 BGH, Urt. v. 07.02.2019 – IX ZR 47/18 (OLG Stuttgart) +BGHUrt.7.2.2019IX ZR 47/18OLG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.
2. Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren ZVI 2019, 228Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.
3. Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder – sofern vorhanden und der Bank bekannt – dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen.
4. Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen.

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