ZVI 2018, 259

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 4a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 287aFortgeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach neuer Rechtslage InsO§ 4a InsO§ 290 InsO§ 287a AG Marburg, Beschl. v. 16.01.2018 – 22 IN 178/17 (rechtskräftig)AG MarburgBeschl.16.1.201822 IN 178/17rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Sämtliche Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 ZPO führen zu einer Zurückweisung des Stundungsantrags, wenn sie bereits zu Beginn des Verfahrens zweifellos feststehen. Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, ein Verfahren auf Staatskosten zu führen, von dem offenkundig zu Beginn des Verfahrens erkennbar ist, dass das Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu erreichen ist.
2. Auch nach Neuordnung der Sperrfristen in § 287a InsO ist an diesen Grundsätzen festzuhalten.

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