ZVI 2018, 249

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO §§ 217, 218, 222, 231Zur insolvenzgerichtlichen Vorprüfung eines Insolvenzplans InsO§ 217 InsO§ 218 InsO§ 222 InsO§ 231 LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018 – 326 T 40/17 (rechtskräftig; AG Hamburg ZVI 2017, 304)LG HamburgBeschl.15.1.2018326 T 40/17rechtskräftigAG HamburgZVI 2017, 304

Leitsätze der Redaktion:

1. Die insolvenzgerichtliche Vorprüfung eines Insolvenzplans gem. § 231 Abs. 1 InsO soll vermeiden, dass Pläne, die die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, ein Verfahren verzögern. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren. Insoweit entscheidet nicht das Gericht über die Durchführung des Insolvenzplans, sondern die Gläubigergemeinschaft. Das Gericht soll die Willensbildung der Gläubiger durch die Vorprüfung nicht beeinträchtigen, sondern nur Verfahrensverzögerungen und Kosten vermeiden.
2. Grundsätzlich sind sog. Ein-Gruppen-Pläne und strategische Erwägungen bei der Gruppenbildung zulässig.
3. Bei der Prüfung der Vergleichsrechnung des Plans ist zu beachten, dass dem Insolvenzgericht im Rahmen des § 231 InsO nur die Beurteilung zusteht, ob die Planangaben zur Vergleichsrechnung vollständig und bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Ansprüche zutreffend wiedergegeben sind, nicht, ob diese Daten vom Planersteller wirtschaftlich richtig bewertet wurden. Das Gericht ist zu einer eigenen wirtschaftlichen Bewertung der Vergleichsrechnung erst befugt, wenn es nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Rahmen des Minderheitenschutzes zu einer Entscheidung berufen wird.
4. Da das Gericht die wirtschaftliche Bewertung der Vergleichsrechnung im Plan nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf, kann von ihm erst recht nicht von vornherein unterstellt werden, dass Vollstreckungschancen über 30 Jahre für die Gläubiger immer günstiger sein werden als eine Insolvenzplanquote.
5. Die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags durch den Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplans. Auch das Fehlen eines solchen Antrags kann somit die Zurückweisung des Insolvenzplans nicht rechtfertigen.

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