ZVI 2018, 241

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 244, 245, 302Zur Gruppenbildung bei der Aufstellung eines Insolvenzplans InsO§ 244 InsO§ 245 InsO§ 302 AG Köln, Beschl. v. 14.11.2017 – 73 IN 173/15 (rechtskräftig)AG KölnBeschl.14.11.201773 IN 173/15rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Verfasser eines Insolvenzplans kann dem Scheitern des Plans am Obstruktionsverbot des § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur entgegenwirken, indem er allen Gruppen nicht nachrangiger Gläubiger dieselbe Quote gewährt. Jede Besserstellung einer gleichrangigen Gruppe oder eines einzelnen Gläubigers kann die Benachteiligung der anderen Gruppe bedeuten und der Anwendung des Obstruktionsverbots entgegenstehen. Die Anwendung kann auch nicht mit sachlichen Gründen gerechtfertigt werden.
2. Der eindeutige Wortlaut des § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO lässt eine Ausnahme vom Obstruktionsverbot für privilegierte Gläubiger, die über eine gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung verfügen, gegenüber nicht privilegierten, aber gleichrangigen Insolvenzgläubigern nicht zu.
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3. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen von einem im Übrigen im Plan vorgesehenen Erlass oder Verzicht der Gläubiger unberührt bleiben und von den privilegierten Gläubigern damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter gegen den Schuldner geltend gemacht werden können.
4. Für eine Zustimmungsfiktion nach § 245 Abs. 1 InsO müssen die in § 245 Abs. 1 InsO genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Gleiches gilt für § 245 Abs. 2 InsO.
5. Soweit den Gläubigern mit einer privilegierten Forderung nach dem Insolvenzplan wesentlich andere Rechte zugewiesen werden sollen als den übrigen Gläubigern, ist die Bildung einer entsprechenden Gruppe der Gläubiger mit einer privilegierten Forderung nicht zu beanstanden.

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