ZVI 2016, 233

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO §§ 6, 304Keine Möglichkeit eines Wechsels der Verfahrensart in der Beschwerdeinstanz InsO§ 6 InsO§ 304 LG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2016 – 326 T 33/16 (rechtskräftig)LG HamburgBeschl.12.4.2016326 T 33/16rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Weist das Insolvenzgericht die antragstellende Gläubigerin darauf hin, dass diese einen Antrag auf Fortsetzung des beantragten Regelinsolvenzverfahrens in einer anderen Verfahrensart binnen einer bestimmten Frist stellen muss, anderenfalls der Antrag abgewiesen werden wird, muss die Antragstellerin so verfahren.
2. Im Beschwerdeverfahren ist der Wechsel der Verfahrensart nicht mehr möglich.

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