ZVI 2015, 226

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum Umfang der Masse/MassegenerierungInsO § 133 Abs. 1, § 143Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO bei Teilzahlungen auf MietforderungenInsO§ 133InsO§ 143OLG Koblenz, Urt. v. 18.11.2014 – 3 U 713/14 (rechtskräftig; LG Koblenz)OLG KoblenzUrt.18.11.20143 U 713/14rechtskräftigLG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. Diese Grundsätze gelten auch, wenn, wie hier, eine kongruente Leistung angefochten wird (in Anknüpfung an zuletzt BGH, Urt. v. 25.4.2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127).
2. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehlt in aller Regel, wenn der Schuldner eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt und der Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 17.7.2014 – IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595). Der subjektive Tatbestand kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, demnach ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft vorliegt.
3. Hat der Schuldner jedoch nur Teilzahlungen auf Mietzinsforderungen erbracht und war sehr zweifelhaft, ob diese ausreichend waren, einen geführten Apothekenbetrieb weiterzuführen, kann nicht von einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch ausgegangen werden.

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